Ist eine Lehre auch mit reduzierter Arbeitszeit möglich?
Die Möglichkeit eine Lehre in Teilzeitbeschäftigung zu absolvieren, wurde mit der BAG Novelle 2020 geschaffen. Eine Reduktion der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit bis auf die Hälfte der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit kann in festgelegten Ausnahmesituationen vereinbart werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch im Rahmen der reduzierten Ausbildungszeit erreicht werden kann.
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Eine Lehre mit reduzierter Arbeitszeit ist möglich,
- wenn sich der Lehrling der Betreuung ihres/seines Kindes widmet, bis zum 31. Dezember des Jahres des Eintritts in die Schulausbildung, un
- bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe des Lehrlings (eine ärztliche Bestätigung ist erforderlich).
Die Reduzierung der Arbeitszeit ist bei der Lehrlingsstelle bei der Lehrvertragsanmeldung oder zu einem späteren Zeitpunkt durch einvernehmliche Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings (ggf. auch der gesetzlichen Vertreter) zu melden.
Die Lehrzeit kann um die Differenz der verkürzten Normalarbeitszeit verlängert werden, um die Erreichung des Ausbildungszieles zu gewährleiten. Die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit darf dabei maximal bis zu zwei Jahre verlängert werden.
Zu beachten ist, dass der Berufsschulbesuch allerdings im normalen Stundenausmaß stattfindet. Spezielle Berufsschulklassen mit reduzierter Schulzeit werden aktuell nicht angeboten.