Nachahmung und Herkunftstäuschung
Fremde Produkte oder Geschäftsideen können grundsätzlich nachgeahmt werden. Unter welchen Umständen damit jedoch gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen wird, lesen Sie hier.
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Produktes, das keinen Sonderrechtsschutz (etwa nach dem Markenschutz-, Muster-, Patent- oder Urheberrechtsgesetz) genießt, ist an sich nicht wettbewerbswidrig. Grundsätzlich gilt, dass auf den Ergebnissen der Arbeit anderer aufgebaut werden kann, auch wenn sie mit viel Mühe und Kosten erreicht wurden, soweit kein Sonderrechtsschutz besteht. Dies gilt auch für Geschäftsideen.
1. Wann verstoße ich gegen das UWG?
Das Nachahmen einer fremden Leistung begründet jedoch dann einen Verstoß gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), wenn besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Unlauterkeit der in Frage stehenden Nachahmungshandlung ergibt. Wer ein solches Verhalten zu verantworten hat, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Die Rechtsprechung unterscheidet insbesondere zwei Fallkonstellationen:
- vermeidbare Herkunftstäuschung,
- unlautere unmittelbare Leistungsübernahme.
2. Was ist eine „vermeidbare Herkunftstäuschung“?
Diese setzt voraus, dass eine bewusste Nachahmung vorliegt (d. h. das fremde Erzeugnis wird nicht nur als Anregung genützt, sondern weitgehend nachgebildet), die die Gefahr von Verwechslungen herbeiführt, und dass eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre.
Die Verwechslungsgefahr setzt eine „wettbewerbliche Eigenart“ des Originalproduktes voraus, das heißt, es muss im Verkehr einen solchen Grad von Bekanntheit erlangt haben, dass man von einem Erinnerungsbild, von einer Verankerung im Gedächtnis des Publikums, sprechen kann (Verkehrsbekanntheit).
Der Maßstab ist besonders bei ästhetischen Elementen streng. Aber auch wenn die gleiche technische Zielsetzung oder der gleiche Gebrauchswert des Erzeugnisses auch mit einer anderen Formgestaltung herbeigeführt werden kann, ist eine andersartige Gestaltung zumutbar.
3. Was gilt für den Nachbau von (Ersatz-)Teilen?
Ist bei Ersatzteilen der genaue Nachbau technisch notwendig, so ist deren Herstellung und Vertrieb grundsätzlich zulässig. Unzulässig ist es aber, wenn der irreführende Eindruck einer gemeinsamen Herkunft erweckt wird oder durch die Ersatzteile die Gefahr einer Entwertung der Hauptware hervorgerufen wird.
Keine vermeidbare Herkunftstäuschung liegt dann vor, wenn lediglich auf Bestellung eines bestimmten Kunden ein von diesem beigestelltes Muster nachgemacht wird, das weder beworben noch an einen unbestimmten Abnehmerkreis veräußert wird.
Jedenfalls irreführend ist Werbung dann, wenn sie Kunden absichtlich dazu verleitet, zu glauben, das Produkt sei von einem anderen Hersteller hergestellt worden, obwohl dies nicht der Fall ist.
4. Unlautere unmittelbare Leistungsübernahme
Eine solche liegt dann vor, wenn ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernommen wird, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen.