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Erlangung einer Nachsicht von Gewerbeausschlussgründen 

Welche Voraussetzungen sind für die Erlangung nachzuweisen?

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 07.07.2025

Bei Vorliegen gerichtlicher oder finanzstrafbehördlicher Vorstrafen ist Nachsicht zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. 

Bei Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Aufhebung eines solchen mangels Vermögens ist die Nachsicht zu erteilen, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers bzw. im Fall einer Person mit maßgebendem Einfluss auf eine juristische Person oder eine im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft erwartet werden kann, dass diese/r den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird. 

Erlangung der Nachsicht bei gerichtlicher Verlustig­erklärung eines Gewerbes oder Entziehung einer Gewerbeberechtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund schwerwiegender Verstöße gegen Gewerbeausübungsvorschriften oder Schutzinteressen: Einwandfreies Verhalten durch längere Zeit durch die natürliche Person bzw. eine Person mit maßgebendem Einfluss auf eine juristische Person oder eine im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft.