Was ist neu beim Sachbezug für „Montagefahrzeuge“?
Seit 1.1.2026 ist laut Lohnsteuerrichtlinien kein Sachbezug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen, wenn arbeitgebereigene Kraftfahrzeuge nicht überwiegend zur Personenbeförderung gebaut sind und daher nicht der NoVA unterliegen (z. B. Kasten- und Pritschenwägen).
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Für bereits zugelassene Kfz stellt man auf die NoVA-Pflicht nach der ab 1. Juli 2025 geltenden Rechtslage ab.
Bisher galt die Sachbezugsbefreiung für tägliche Heimfahrten nur für Spezialfahrzeuge. Diese werden in den LStR definiert als Kfz, die aufgrund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen, z. B. ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge oder Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank. Im Fahrzeug müssen sich fest verbaute Einbauten wie Werkstatt oder Regale befinden. Diese Definition sorgte in der Praxis immer für Diskussionen, weshalb die Ergänzung zu begrüßen ist.
Die Sachbezugsbefreiung bezieht sich aber nur auf die Fahrstrecke zwischen Arbeitsplatz und Wohnung. Wird das Fahrzeug anderweitig privat genutzt, ist ein Sachbezug nach den allgemeinen Vorschriften anzusetzen. Von einer privaten Nutzung ist laut LStR nicht auszugehen, wenn diese seitens des Arbeitgebers nachweislich untersagt wurde. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis ist ein Privatnutzungsverbot auch zu kontrollieren. Als Nachweis eignet sich am besten ein Fahrtenbuch.