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Neu im Arbeits- und Sozialrecht per 1.1.

Welche wichtigen Neuerungen im Arbeits- und Sozialrecht seit dem 1. Jänner gelten, haben wir hier auszugsweise zusammengestellt.

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 14.01.2026

1. Einführung einer Teilpension

Mit der Einführung der Teilpension wird ein flexiblerer Übergang von der Erwerbs­tätigkeit in die Pension geschaffen. Dabei wird ein Teil des Pensionskontos geschlossen und als Teilpension ausbezahlt, während der verbleibende Teil offenbleibt und weiterhin durch Beitragszahlungen und Versicherungsmonate ergänzt wird. 

Voraussetzung für den Bezug einer Teilpension ist, dass das Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit um mindestens 25% und höchstens 75% reduziert, Anspruch auf Alterspension oder vorzeitige Alterspension besteht sowie eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abgeschlossen und ein Antrag bei dem zuständigen Pensionsversicherungsträger eingebracht wird. 

Die Höhe der Teilpension hängt vom Ausmaß der Arbeitszeitreduktion ab. Sobald der endgültige Pensionsantritt erfolgt, kommt es zur Zusammenführung beider Teile und die finale Pensionsleistung wird berechnet. Dazu ist eine neue Antragstellung erforderlich. Liegt bereits ein Pensionsbescheid vor, ist ein Antrag auf Teilpension nicht mehr möglich. 

2. Neuregelungen bei der kontinuierlichen Altersteilzeit

Zudem ergeben sich Änderungen bei der kontinuierlichen Altersteilzeit. Die Altersteilzeit kann zwar fünf Jahre vor dem Erreichen des Regelpensionsalters angetreten werden, die Maximaldauer wird in den Jahren 2026 bis 2028 jedoch schrittweise von viereinhalb Jahren auf drei Jahre verkürzt. Gleichzeitig kommt es zu einer Reduktion des Kostenersatzes von 90% auf 80%. Die vor Antritt der Altersteilzeit erforderlichen Beschäftigungszeiten erhöhen sich stufenweise von 780 auf 884 Wochen. Weiters sind die Mehr- und Überstunden nicht mehr vom Lohnausgleich umfasst. 

Altersteilzeitvereinbarungen, die ab 1.1.2029 oder später beginnen, können frühestens drei Jahre vor dem Korridorpensionsstichtag angetreten werden, mangels Erfüllung der Voraussetzungen einer Korridorpension drei Jahre vor Entstehen des Regelpensionsalters.

Zusätzlich gilt ab dem 1.1.2026 während der Altersteilzeit ein Beschäftigungsverbot bei einem anderen Arbeitgeber. Dabei ist irrelevant, ob es sich um eine Teilzeit-, Vollzeit- oder geringfügige Beschäftigung handelt. Ausgenommen sind Nebenbeschäftigungen, die bereits vor Antritt der Altersteilzeit bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wurden. 

Unzulässige Beschäftigungen sind bis spätestens 30.6.2026 zu beenden, andernfalls kommt es zum Verlust des Altersteilzeitgeldes und des Lohnausgleiches. Selbstständige Erwerbstätigkeiten bleiben zulässig, ausgenommen sind aber Tätigkeiten für jenen Arbeitgeber, bei dem die Altersteilzeit in Anspruch genommen wird. 

3. Geringfügige Beschäftigung neben Arbeitslosengeld und Notstandshilfe

Eine geringfügige Beschäftigung ist neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe künftig nur mehr in bestimmten Ausnahmefällen erlaubt. Personen, die dennoch weiterhin geringfügig beschäftigt sind, haben diese Beschäftigung bis spätestens 31.1.2026 zu beenden; andernfalls entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. 

Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt im Jahr 2026 unverändert bei 551,10 €.