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Welche Ruhezeiten und Beschäftigungs­ver­bote gelten für Jugendliche?

Jugendliche genießen im Arbeitsrecht besonderen Schutz. Arbeitgeber sollten daher die gesetzlichen Ruhezeiten genau kennen.

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 13.11.2025

Ruhepause: Ist die Tagesarbeitszeit länger als viereinhalb Stunden, haben Jugendliche Anspruch auf eine halbe Stunde Pause. Diese Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden zu konsumieren.

Tägliche Ruhezeit: Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren. Jugendlichen unter 15 Jahren ist eine Ruhezeit von mindestens 14 Stunden innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zu gewähren.

Nachtruhe: Jugendliche dürfen zwischen 20 Uhr bis 6 Uhr nicht beschäftigt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen: 

  • In mehrschichtig arbeitenden Betrieben dürfen Jugendliche über 16 Jahre ab 5 Uhr beschäftigt werden, wenn bei einem späteren Arbeitsbeginn keine zumutbare Möglichkeit zur Erreichung des Betriebes gegeben ist. Im wöchentlichen Wechsel dürfen Sie auch bis 11 Uhr beschäftigt werden.
  • Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 23 Uhr beschäftigt werden.
  • Lehrlinge über 16 Jahre im Lehrberuf Bäcker dürfen ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden.


Sonntagsarbeit:
An Sonn- und Feiertagen gibt es ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot für Jugendliche – außer im Gastgewerbe: hier ist die Arbeit an jedem zweiten Sonntag erlaubt (ausgenommen in den ersten acht Wochen des Lehrverhältnisses).