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Schwerarbeitsmeldung: Bis wann und wie?

Schwerarbeitstätigkeiten, die im Jahr 2025 verrichtet wurden, sind bis spätestens 28. Februar 2026 dem Sozialversicherungsträger zu melden. 

Lesedauer: 1 Minute

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Aktualisiert am 17.02.2026

Arbeitgeber trifft die Verpflichtung, eine Schwerarbeitsmeldung beim Krankenversicherungsträger für die im Betrieb beschäftigten männlichen Versicherten, die bereits das 40. Lebensjahr, bzw. für die weiblichen Versicherten, die bereits das 35. Lebensjahr vollendet haben, durchzuführen. Die Meldung muss alle Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung schließen lassen, die Namen und Versicherungsnummern der betreffenden Personen und die Dauer der Tätigkeiten enthalten. Für geringfügig Beschäftigte sind keine Schwerarbeitsmeldungen zu erstatten.

Beispiele für Tätigkeiten nach der Schwerarbeitsverordnung sind:

  • Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht, das heißt zwischen 22 und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder
  • Tätigkeiten, die regelmäßig bei Hitze oder Kälte oder unter chemischen oder physikalischen Einflüssen verrichtet werden.

Außerdem gibt es spezielle Beruflisten, in welchen jene Berufe aufgezählt werden, bei denen ein geforderter Kilojouleverbrauch und daher körperliche Schwerarbeit anzunehmen ist. Für die obigen Schwerarbeitszeiten sind keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Melde- und Beitragspflichten nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz bleiben aber weiter aufrecht.

Hier geht's zur Infoseite der ÖGK für die Schwerarbeitsmeldung!