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Zwei Personen sitzen sich an einem Tisch gegenüber und schütteln sich die Hände. Vor einer Person liegt ein Zettel, auf dem Vertrag steht. Daneben steht eine weitere Person, die applaudiert
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Welche Steuererleichterungen gibt es bei einem Betriebsverkauf oder einer Betriebs­aufgabe oder -übergabe?

Beim Verkauf, der Aufgabe oder Übergabe eines Betriebs können drei steuerliche Begünstigungen in Anspruch genommen werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 07.07.2025

Für die Versteuerung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns sieht das Einkommensteuergesetz drei Begünstigungen vor, zwischen denen der Steuerpflichtige frei wählen kann, wenn die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

Freibetrag von 7.300 €

Diese Art der Begünstigung wird zweckmäßig sein, wenn der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn den Betrag von 7.300 € nicht wesentlich übersteigt.

Gewinnverteilung

Unter der Voraussetzung, dass seit der Betriebseröffnung bzw. dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre (84 Monate) vergangen sind, besteht die Möglichkeit, den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Das erste Drittel ist in dem Jahr zu erfassen, in dem der Veräußerungs- bzw. Aufgabevorgang erfolgt. Wird die Verteilungsvariante beantragt, steht daneben weder der begünstigte Steuersatz noch der Freibetrag zu.

Halber Einkommensteuersatz 

Wird der Betrieb veräußert oder aufgegeben, weil der Steuerpflichtige gestorben ist, erwerbsunfähig wurde oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt, und sind seit der Betriebseröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen, wird auf Antrag die auf den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn entfallende Einkommensteuer auf die Hälfte des auf das Gesamteinkommen entfallenden Durchschnittsteuersatzes ermäßigt. Dafür muss jegliche aktive Betätigung im Erwerbsleben eingestellt werden.