Steuerliche Neuerungen 2025 und 2026
Einen Streifzug durch die steuerlichen Neuerungen der Jahre 2025 und 2026 gab es kürzlich bei der gemeinsamen Veranstaltung des Bereiches Finanz- und Steuerrecht der WKS mit der Wirtschaft- und Steuerberatung LeitnerLeitner.
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Insbesondere das Abgabenänderungsgesetz, das Budgetbegleitgesetz und das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 brachten Neuerungen und Anpassungen, die ganz im Zeichen der Budgetkonsolidierung stehen. Mit der befristeten Erhöhung des Investitionsfreibetrags und der erheblichen Ausweitung der Basispauschalierung wurden aber auch unternehmerfreundliche Maßnahmen beschlossen. Erfreulich ist auch die gesetzliche Klarstellung zur Steuerschuld kraft Rechnungslegung bei Rechnungen an Endverbraucher.
Tarifanpassung
Die automatische Inflationspassung der Tarifstufen und Absetzbeträge erfolgt in den Jahren 2025 bis 2028 nur im Ausmaß von zwei Dritteln. Das letzte dritte Drittel, das bisher für Entlastungsmaßnahmen verwendet wurde, wird ausgesetzt.
Durch die inflationsangepasste Anhebung der Tarifstufen ergibt sich ab 2026 eine neue Steuerfreigrenze von € 13.539 jährlich (im Jahr 2025 € 13.308).
Hier die aktuellen Tarifstufen und Steuersätze:
| Einkommen (2026) | Einkommen (2025) | Steuersatz (2026) | Steuersatz (2025) |
|---|---|---|---|
| bis 13.539 Euro | bis 13.308 Euro | 0 % | 0 % |
| bis 21.992 Euro | bis 21.617 Euro | 20 % | 20 % |
| bis 36.458 Euro | bis 35.836 Euro | 30 % | 30 % |
| bis 70.365 Euro | bis 69.166 Euro | 40 % | 40 % |
| bis 104.859 Euro | bis 103.072 Euro | 48 % | 48 % |
| bis 1.000.000 Euro | bis 1.000.000 Euro | 50 % | 50 % |
| ab 1.000.000 Euro | ab 1.000.000 Euro | 55 % | 55 % |
Aussetzung der Valorisierung von Familienleistungen
Kinderabsetzbetrag, Kinderbetreuungsgeld, Mehrkindzuschlag, Familienbeihilfe und Familienzeitbonus werden in den Jahren 2026 und 2027 nicht valorisiert.
Pendlereuro und SV-Rückerstattung
Als teilweiser Ausgleich für die Abschaffung des Klimabonus wird ab 1.1.2026 der Pendlereuro, der neben dem Pendlerpauschale zusteht, von € 2 auf € 6 pro Kilometer angehoben.
Die maximale SV-Rückerstattung für Arbeitnehmer mit Anspruch auf Pendlerpauschale erhöht sich von € 608 auf € 737 für 2025 und € 750 ab 2026.
Basispauschalierung – Erhöhte Umsatzgrenzen und Pauschalsätze
Die Basispauschalierung erlaubt es Gewerbetreibenden und Selbstständigen, ihre Betriebsausgaben pauschal ohne aufwendigen Belegnachweis abzusetzen, sofern eine bestimmte Umsatzhöhe nicht überschritten wird. Diese Umsatzgrenze wurde für 2025 von € 220.000 auf € 320.000 angehoben, ab 2026 erfolgt eine weitere Anhebung auf € 420.000
Der Durchschnittssatz für pauschale Betriebsausgaben wurde von 12% auf 13,5 % für 2025 und auf 15 % ab 2026 angehoben. Somit ergibt sich für das Jahr 2025 ein maximaler Abzugsbetrag von € 43.200 und für das Jahr 2026 von € 63.000.
Nur der Durchschnittssatz von 6 % für bestimmte im Gesetz aufgezählte Einkünfte bzw. Tätigkeiten bleibt unverändert.
Durch die Erhöhung der Umsatzgrenze erhöht sich auch der Betrag der maximal pauschal geltend machbaren Vorsteuern (1,8% des Umsatzes) auf € 5.760 im Jahr 2025 und € 7.560 ab 2026.
Befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrags
Der Investitionsfreibetrag (IFB) kann, zusätzlich zur Abschreibung, in Höhe von 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe gewinnmindernd geltend gemacht werden. Für Ökoinvestments beträgt der IFB 15 %. Um die Konjunktur anzukurbeln, hat der Nationalrat für Investitionen ab November 2025 bis Dezember 2026 eine Erhöhung des IFB von 10 % auf 20 % und des Öko-IFB von 15 % auf 22 % beschlossen. An der Obergrenze von € 1 Mio. pro Jahr ändert sich mit der Gesetzesnovelle nichts.
Verschärfungen im Immobilienbereich
Bisher war der klassische Grundstücksverkauf in Form des Asset Deal das zentrale Anwendungsgebiet der Grunderwerbssteuer. Mit den jüngsten Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz sollen nun auch Immobilientransaktionen in Form sog. Share Deals (= Erwerbe von Anteilen an Gesellschaften, die Immobilien besitzen) effektiver erfasst werden. Dazu werden die Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigungen erweitert und zusätzliche Verschärfungen für Immobiliengesellschaften geschaffen
Durch einen sogenannten Umwidmungszuschlag erhöht sich die Immobilienertragsteuer bei der Veräußerung zuvor umgewidmeter Grundstücke. Erfolgt nach dem 31.12.2024 eine Umwidmung von Grünland in Bauland, sind die Gewinne einer Grundstückveräußerung nach dem 30.06.2025 um einen Umwidmungszuschlag von 30 % zu erhöhen. Die Summe aus Veräußerungsgewinn und Zuschlag ist jedoch mit dem Veräußerungserlös gedeckelt.
Das Betrugsbekämpfungsgesetz sieht für die Vermietung von „Luxusimmobilien“ (über € 2 Mio. Anschaffungskosten in 5 Jahren) eine zwingende unechte Steuerbefreiung vor, d.h. der Vorsteuerabzug geht verloren.
Erhöhte Steuersätze bei Stiftungen
Zuwendungen der Stifter an inländische Privatstiftungen unterliegen der Stiftungseingangssteuer. Diese wird mit Wirksamkeit ab 1.1.2026 von 2,5 % auf 3,5 % angehoben.
Privatstiftungen unterliegen beispielsweise mit Zinserträgen und Einkünften aus Kapitalvermögen der sogenannten Zwischenbesteuerung, bevor es zur endgültigen Besteuerung bei Ausschüttung an den Begünstigten kommt. Der Zwischensteuersatz entsprach immer dem aktuellen Körperschaftssteuersatz, somit seit 2024 23%. Ab der Veranlagung 2026 wird er auf 27,5% angehoben. Damit sollen Thesaurierungseffekte in Stiftungen vermieden werden.
Umsatzsteuerbefreiungen
Der Umsatzsteuer-Nullsteuersatz iZm Photovoltaikanlagen wurde (vorzeitig) mit 1. April 2025 abgeschafft. Für Verträge, die vor dem 7. März 2025 geschlossen wurden, gilt der Nullsteuersatz noch bis Ende 2025.
Mit 1. Jänner 2026 tritt eine echte (d.h. Vorsteuerabzug bleibt erhalten) Steuerbefreiung für Verhütungsmittel und Frauenhygieneartikel in Kraft.
Steuerschuld kraft Rechnungslegung
Aufgrund eines EuGH-Urteils wurde das Umsatzsteuergesetz dahingehend angepasst, dass eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung (= aufgrund ausgewiesener Steuer in der Rechnung) nur mehr bei Rechnungslegung an Unternehmer bestehen kann. Wird in einer Rechnung an Endverbraucher eine zu hohe Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet man diese nicht. Hintergrund: Das Steueraufkommen ist mangels Vorsteuerabzug des Endverbrauchers nicht gefährdet.
Motorbezogene Versicherungssteuer Elektrofahrzeuge
Die bisher geltende Steuerbefreiung für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0g/km wurde aufgehoben. Die Änderung trat mit 1. April 2025 in Kraft und betrifft auch bereits zugelassene Elektrofahrzeuge.
Mitarbeiterprämie 2025
Für das Jahr 2025 kann bis 15.2.2026 eine Mitarbeiterprämie bis zu € 1.000 lohnsteuerfrei, aber erstmals lohnnebenkostenpflichtig, ausgezahlt werden. Es muss sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die bisher nicht gewährt wurde. Es besteht keine Bindung an eine lohngestaltende Vorschrift. Auch das Gruppenmerkmal fällt weg. Eine Differenzierung zwischen den Mitarbeitern muss aber nach sachlichen und betriebsbezogenen Kriterien erfolgen (Beispiele in einer BMF-Fachinformation).
Kilometergeld und Ersatz für Stromladekosten
Das amtliche Kilometergeld für Motorfahrräder und Motorräder sowie Fahrräder wurde mit Wirksamkeit 1.7.2025 wieder von € 0,50 auf € 0,25 reduziert. Keine Änderung gibt es für Personen- und Kombinationsfahrzeuge, hier bleibt es bei den € 0,50.
Der maximale steuerfreie Kostenersatz des Arbeitgebers für das Laden des arbeitgebereigenen Elektrofahrzeuges im Privatbereich des Arbeitnehmers beträgt 2026 € 32,806 Cent je kW/h. Ein pauschaler Ladekostenersatz von € 30 pro Monat, wenn die Zuordnung der Lademenge zum Firmenauto nicht sichergestellt ist, ist ab 2026 nicht mehr möglich.
Änderungen Jahreslohnzettel
Für den Jahreslohnzettel L16 2026 sind viele zusätzliche Angaben und Aufschlüsselungen vorgesehen. Die Sachbezüge KFZ und Dienstwohnung sind gesondert anzugeben und beim KFZ-Sachbezug detaillierte Angaben, z.B. zu Anschaffungskosten oder dem Ladekostenersatz bei Elektrofahrzeugen, zu machen. Auch Essensgutscheine sind zu erfassen. Zulagen und Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Überstundenzuschläge sind aufzuschlüsseln.
Steuerliche Begünstigung von Überstunden
Ab 2026 wäre die aktuell befristete Erhöhung bei der steuerlichen Begünstigung von Überstunden (18 Überstunden mit einem Freibetrag von max. 200 €) wieder weggefallen und damit nur noch die Zuschläge für die ersten zehn Überstunden mit einem Freibetrag von max. 120 € steuerfrei. Die Regierung hat sich nun kurzfristig für 2026 auf einen Freibetrag von max. 170 € für bis zu 15 Überstunden geeinigt.
Feiertagsarbeitsentgelt
Die bisherige Rechtsansicht, dass das Feiertagsarbeitsentgelt als steuerfreier Zuschlag behandelt werden könne, wird nur mehr bis 2024 anerkannt. Ab 2025 wäre Feiertagsarbeitsentgelt daher steuerpflichtig. Im Jänner 2026 soll eine gesetzliche Regelung kommen, um die Steuerfreiheit (auch rückwirkend) klarzustellen.
Steuerfreiheit von Trinkgeldern und Trinkgeldpauschalen
Um Trinkgelder steuerfrei behandeln zu können, müssen sie u.a. ortsüblich sein und es muss sich um eine Zuwendung von dritter Seite handeln. Trinkgeld von dritter Seite liegt auch vor, wenn die Zahlung vom Arbeitgeber entgegengenommen und an den Arbeitnehmer weitergegeben wird. In den Lohnsteuerrichtlinien wurde klargestellt, dass auch Trinkgelder im Rahmen eines Tronc-Systems steuerfrei sind. Außerdem wurde zur Ortsüblichkeit festgestellt, dass die Relation des betragsmäßigen Trinkgeldes zum Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers nicht maßgeblich ist.
In der Sozialversicherung unterliegen Trinkgelder der Beitragspflicht. Um aufwändige Trinkgeldaufzeichnungen zu vermeiden, wurden in den einzelnen Bundesländern für einzelne Branchen Trinkgeldpauschalen festgelegt. Mit der Neuregelung der Trinkgeldpauschale ab 1. Jänner 2026 werden bundesweit einheitliche Pauschalbeträge mit jährlicher Aufwertung bis 2028 und erstmaliger Indexierung ab 2029 festgesetzt.
Sachbezug bei Heimfahrt mit Kasten- oder Pritschenwägen
Ab 1.1.2026 ist bei Kraftfahrzeugen, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und daher keiner NoVA unterliegen (zB Kastenwägen, Pritschenwägen) kein Sachbezug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen. Von einer anderweitigen privaten Nutzung ist nicht auszugehen, wenn diese seitens des Arbeitgebers nachweislich untersagt wurde.
Mit dieser Klarstellung im Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025 soll die Problematik der Sachbezugspflicht bei fehlendem Fahrtenbuch ein wenig entschärft werrden. Da es sich um keine gesetzliche Bestimmung, sondern nur eine Auslegungshilfe für die Prüfpraxis handelt, ist die Führung eines Fahrtenbuchs nach wie vor ratsam.