Wann liegt Leistungsverzug (Schuldnerverzug) vor?
Der Schuldner gerät in Verzug, wenn er den Vertrag nicht am gehörigen Ort, nicht zur gehörigen Zeit oder nicht auf die bedungene Weise erfüllt.
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Unter Verzug versteht man also das gänzliche Unterbleiben der Leistung oder ein nicht vertragsgemäßes Leistungsanbot. Erfüllt werden muss am Fälligkeitstag, der sich regelmäßig nach der Parteienvereinbarung, dem Gesetz oder der Natur der Sache bestimmt. Verzug tritt mit Ablauf des Fälligkeitstages ein. Eine Mahnung ist in so einem Fall, bei dem sich die Fälligkeit aus der Vereinbarung, dem Gesetz oder der Natur der Sache ergibt, nicht erforderlich.
Ergibt sich der Fälligkeitstag weder aus der Parteienvereinbarung noch aus der Natur der Sache oder aus einer gesetzlichen Regelung, kann der Gläubiger die Leistung sogleich, ohne unnötigen Aufschub fordern. In so einem Fall muss der Gläubiger durch Mahnung fällig stellen. Die Mahnung ist an keine bestimmte Form gebunden. Verzug tritt dann mit dem auf den Zugang der Mahnung beim Schuldner folgenden Tag ein.
Beim sogenannten objektiven Verzug des Schuldners, also wenn den Schuldner am Verzug kein Verschulden trifft, kommt dem Gläubiger ein Wahlrecht zu. Er kann entweder
- auf der Erfüllung des Vertrages bestehen oder
- unter Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.