Wann wird Urlaub von Krankenstand unterbrochen?
Erkranken bzw. verunfallen Arbeitnehmer:innen während ihres Urlaubs, stellt sich für Dienstgeber:innen oftmals die Frage: Werden die Krankenstandstage auf das Urlaubsausmaß angerechnet?
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Aktualisiert am 24.07.2025
Da der Urlaub der Erholung dient, wird dieser nur unter bestimmten Voraussetzungen unterbrochen. Dafür müssen mehrere klare gesetzliche Vorgaben nebeneinander vorliegen:
- Die Erkrankung bzw. der Unfall müssen während des Urlaubs eintreten und länger als drei Kalendertage dauern;
- Die Erkrankung/der Unglücksfall dürfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden bzw. nicht Folge einer während des Urlaubs ausgeübten, dem Erholungszweck widersprechenden Erwerbstätigkeit sein;
- Die Arbeitnehmer:innen müssen diesen Umstand den Arbeitgeber:innen spätestens am 4. Tag der Erkrankung (auch während des vereinbarten Urlaubs) melden;
- Arbeitnehmer:innen haben zeitnah und ohne weitere Aufforderung beim Wiederantritt der Arbeit ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn, Dauer und Ursache (keine Diagnose, sondern z.B. Krankheit oder Unfall) der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
- Handelt es sich um einen Auslandsaufenthalt muss dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung beigefügt werden, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arztes ausgestellt wurde. Erfolgt die ärztliche Behandlung stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt, so ist diese behördliche Bestätigung nicht erforderlich, sofern eine Bestätigung der Krankenanstalt vorgelegt wird.
Kommen Arbeitnehmer:innen der Mitteilungs- und Nachweispflicht nicht nach, besteht kein Anspruch auf Unterbrechung des Urlaubes. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen wird der Urlaub unterbrochen und die auf Werktage fallenden Krankenstandstage werden auf das Urlaubsausmaß angerechnet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der Urlaub automatisch um die Krankenstandstage verlängert.