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 Fabio / Adobe Stock
© Fabio / Adobe Stock

Was ändert sich bei der geringfügigen ­Beschäftigung?

Mit Beginn des nächsten Jahres wird die sehr beliebte Kombination aus Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und einer geringfügigen Beschäftigung deutlich eingeschränkt. Sie hat sich vielfach als Inaktivitätsfalle erwiesen, die dazu beiträgt, länger als notwendig im Leistungsbezug zu verharren. 

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 10.09.2025

Eine Vollzeitanstellung für Arbeitslose soll attraktiver gemacht werden, und dem Missbrauch von Sozialleistungen und dem weiterhin bestehenden Fachkräftemangel soll entgegengewirkt werden.
 
Wann wird der geringfügige Zuverdienst weiterhin möglich sein? Eine geringfügige Anstellung neben dem Leistungsbezug beim AMS ist künftig nur noch möglich, 

  • wenn sie bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit für 26 Wochen ausgeübt wurde, 
  • bei auf höchstens 26 Wochen befristeten Anstellungen,
  • nach zumindest 365 Tagen Arbeitslosigkeit oder 
  • nach einem 52 Wochen dauernden Bezug von Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld. 

Zulässig ist sie auch für Personen über 50 Jahre oder solche mit einer rechtlich begünstigten Behinderung bzw. einem Behindertenpass nach zumindest 365 Tagen Arbeitslosigkeit. 
Dienstverhältnisse, die nicht unter eine dieser Ausnahmen fallen, sind bis zum 31. Jänner 2026 zu beenden, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu wahren.

Einfrieren der Geringfügigkeitsgrenze: Ebenso wird die Geringfügigkeitsgrenze 2026 nicht erhöht und wird weiterhin 551,10 € monatlich betragen.