Was sind sonstige Rechte („Nebenrechte“) von Gewerbetreibenden?
Sonstige Rechte bzw. „Nebenrechte“ von Gewerbetreibenden betreffen die Erbringung von Leistungen anderer Gewerbe. Die Nebenrechte räumen Gewerbetreibenden das Recht ein, bestimmte Tätigkeiten anderer Gewerbetreibender auszuüben, ohne dass hierfür eine zusätzliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist.
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Sie sind als sonstige Rechte in § 32 Gewerbeordnung (GewO) geregelt und stehen allen Gewerbetreibenden unabhängig von deren Einstufung als Erzeuger, Händler oder Dienstleister zu. Darüber hinaus gibt es noch für bestimmte Branchen spezielle Nebenrechte.
Bei der Ausübung der jeweiligen Rechte müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen. Eine bestimmte Mindestqualifikation ist nicht vorgesehen. Eine Lehrabschlussprüfung ist jedenfalls ausreichend.
Die Beurteilung, ob die die Tätigkeit ausführende Person entsprechend ausgebildet oder fachlich erfahren ist, obliegt dem Gewerbetreibenden. Das Risiko einer falschen Beurteilung (allfällige Leistungsfreiheit der Haftpflichtversicherung, Verwaltungsstrafen) trägt ebenfalls der Gewerbetreibende.