wesel - stock.adobe.com
© wesel - stock.adobe.com

Was versteht man unter Prokura?

Die Prokura ist eine umfassende kaufmännische Vollmacht mit gesetzlich fixiertem Umfang.

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 05.03.2025

Sie ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der
Betrieb irgendeines Unternehmens mit sich bringt. Als kaufmännische Vollmacht wirkt die Prokura im Außenverhältnis: der Prokurist kann Dritten gegenüber Rechtshandlungen setzen, die den Geschäftsherrn (= Unternehmer) unmittelbar berechtigen und verpflichten. Umgekehrt kann sich der Vertragspartner in der Regel darauf verlassen, dass das Geschäft oder der Vertrag für oder gegen den Geschäftsinhaber wirkt.

Wer kann Prokura erteilen?

Die Prokura kann nur von einem im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer (z. B. Einzelunternehmer, OG, KG, GesmbH, AG, Genossenschaft) erteilt werden. Keine Prokura kann etwa von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt werden.
Die Prokura kann nur durch ausdrückliche – mündliche oder schriftliche – Erklärung erteilt werden. Aus Beweisgründen
ist der Schriftform der Vorzug zu geben.

Wo scheint die Prokura auf?

Im Hinblick auf die umfassenden Befugnisse eines Prokuristen ist eine entsprechende Publizität dieser kaufmännischen
Vollmacht erforderlich. Daher ist die erteilte Prokura vom Unternehmer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
Der Prokurist zeichnet im Geschäftsverkehr, indem er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden
Zusatz (ppa = per Prokura) beifügt. Eine solche Musterzeichnung ist zur Aufbewahrung bei Gericht der Anmeldung
beizulegen.