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 Andrey Popov - stock.adobe.com
© Andrey Popov - stock.adobe.com

Welche Änderungen gibt es bei der Basispauschalierung?

Die Basispauschalierung er­­laubt es Gewerbetreibenden und Selbstständigen, ihre Be­­triebsausgaben pauschal, ohne aufwendigen Belegnachweis, abzusetzen.  

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 29.01.2026

Dabei darf keine Buchführungspflicht bestehen, auch nicht freiwillig eine doppelte Buchhaltung geführt werden, die Inanspruchnahme muss aus der Steuererklärung hervorgehen und der Vorjahresumsatz darf eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. 

Neu ist: Die Umsatzgrenze wurde von 220.000 € auf 320.000 € für die Veranlagung 2025 und auf 420.000 € ab der Veranlagung 2026 angehoben. Der Durchschnittssatz für pauschale Betriebsausgaben erhöht sich von 12% des Netto­umsatzes auf 13,5% für 2025 und auf 15% ab 2026. Nur der Durchschnittssatz von 6% für bestimmte im Gesetz aufgezählte Einkünfte bzw. Tätigkeiten bleibt unverändert. Der maximale Abzugsbetrag für das Jahr 2025 beträgt 43.200 € und ab 2026 63.000 €.

Wie bisher können zusätzlich zur Pauschale folgende Aus­gaben abgezogen werden: Ausgaben laut Wareneingangsbuch, Löhne, Gehälter und Lohnnebenkosten, Fremdlöhne und -leistungen, Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, Reise- und Fahrtkosten (soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht), die Arbeitsplatzpauschale, die Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte (soweit die Fahrten betrieblich veranlasst sind) sowie der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags. 

Bei einem Wechsel zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist ein neuerlicher Übergang zur Basispauschalierung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.