Zum Inhalt springen
© vaitekune - stock.adobe.com

Welche Erleichterungen sind bei der EU-Entwaldungsverordnung geplant?

Die EU-Kommission hat am16. April 2025 die FAQs und Leitlinien zur EU-Entwaldungsverordnung(EUDR) aktualisiert.

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 07.05.2025

Die Erläuterungen sollen Unternehmen vereinfachte Maßnahmen bieten, wie sie nachweisen können, dass ihre Produkte frei von Entwaldung sind. Die wichtigsten Neuerungen sollen laut EU-Kommission zu einer Reduzierung der Verwaltungskosten und -belastungen für Unternehmen um 30% führen. Als Beispiele werden angeführt:

Große Unternehmen können bestehende Sorgfaltspflichterklärungen wiederverwenden, wenn Waren erneut importiert werden.

Ein bevollmächtigter Vertreter kann nun eine Sorgfaltspflichterklärung im Namen von Mitgliedern von Unternehmensgruppen einreichen.

Unternehmen dürfen künftig Sorgfaltspflichterklärungen jährlich einreichen.

Nachgelagerte Großunternehmen sollen nur die Referenznummern der Lieferanten-Sorgfaltspflichterklärungen übernehmen können. Eine rechtliche Verpflichtung zur Erfassung von Referenznummern von Sorgfaltspflichterklärungen (DDS) von ihren Lieferanten und die Verwendung dieser Nummern ist jetzt zulässig.

Die aktualisierten Maßnahmen sollen die Anzahl der einzureichenden Sorgfaltspflichterklärungen deutlich reduzieren.  Zeitgleich hat die EU-Kommission auch einen Vorschlag für einen delegierten Rechtsakt zur Erweiterung bzw. Präzisierung des Anhangs I der Verordnung veröffentlicht. Klargestellt wird darin, dass Muster, Verpackungen und gebrauchte bzw. Second-Hand-Produkte nicht unter die EUDR fallen. Schließlich arbeitet die Kommission derzeit mit einem Durchführungsrechtsakt an der Fertigstellung des Länder-Benchmarking-Systems. Er wird spätestens am 30. Juni 2025 nach Beratungen mit den Mitgliedstaaten angenommen. 

EU-Entwaldungsverordnung