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Wie sind die Zugangs­vor­aus­setzungen für die neue Weiterbildungsbeihilfe?

Nach berechtigter Kritik an der bisherigen Regelung der Bildungskarenz wurden nunmehr die Zugangsvoraussetzungen verschärft. Die neue Weiterbildungsbeihilfe wurde im Nationalrat beschlossen. 

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 05.11.2025

Die Weiterbildungsbeihilfe ist künftig bei einem Budgetdeckel von 150 Mill. € eine AMS-Förderung, auf die kein Anspruch besteht. Eine Richtlinie des AMS-Verwaltungsrats wird die näheren Voraussetzungen regeln. Dementsprechend kann die Weiterbildungszeit voraussichtlich erst im Laufe des zweiten Quartals 2026 beansprucht werden. 

Voraussetzung ist nunmehr ein ununterbrochenes arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis von zwölf Monaten vor Beginn (Ausnahme: Saisonbetriebe). Zusätzlich sind bei abgeschlossenem Master- oder Diplomstudium mindestens 208 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung Voraussetzung.Bezugszeiten von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld in den letzten 26 Wochen vor Beginn der Bildungskarenz zählen nicht als Beschäftigungszeit, ein unmittelbarer Anschluss wird sohin nicht mehr möglich sein. 

Arbeitgeberbeteiligung: Ab einem Bruttoentgelt in Höhe der halben Höchstbeitragsgrundlage ist eine Arbeitgeberbeteiligung im Ausmaß von 15% der Weiterbildungsbeihilfe vorgesehen. 

Verpflichtende Bildungsberatung: Bei einem Bruttoentgelt unter der halben Höchstbeitragsgrundlage ist eine verpflichtende Bildungsberatung zu absolvieren. Die mit dem Arbeitgeber abzu­schließende Vereinbarung hat den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel zu enthalten. 

Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme: Das Aus­maß muss mindestens 20 Wochenstunden betragen. Für Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum siebten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, sind es 16 Wochenstunden. 

Die Weiterbildungsbeihilfe bei der Bildungskarenz bedarf wie bisher einer Vereinbarung mit dem Dienstgeber.