Detailansicht eines Meisterprüfungszeugnisses, daneben Zollstab liegend
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Zuordnung von Meister- und Befähigungsprüfungen zum Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR)

Antworten auf häufige Fragen

Lesedauer: 5 Minuten

Alle Meisterprüfungen, die in „Handwerken“ gemacht werden, sind seit 21.9.2018 auf Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) eingeordnet. 31 Befähigungsprüfungen (Liste), die bei den anderen „reglementierten Gewerben“ gemacht werden, sind seit 13.9.2023 dem Niveau 6 des NQR zugeordnet.

Der NQR ist ein achtstufiges Raster, anhand dessen das Niveau von Abschlüssen (z.B. Lehrabschluss, HTL-Abschluss, HAK-Abschluss, Meister-/Befähigungsprüfung etc.) beschrieben werden kann (vom grundlegenden Niveau 1 bis zum Spezialistenniveau 8). Die NQR-Nummer charakterisiert dabei auf vereinfachte Weise, welche Lernergebnisse mit dieser Qualifikation verbunden sind, d.h. was Inhaber:innen eines Zertifikats in der Lage sind, zu tun bzw. welchen Handlungs- und Entscheidungsspielraum sie innehaben können.

Eine Zuordnung auf Niveau 6 heißt, dass Absolvent:innen über fortgeschrittene Kenntnisse in ihrem Berufs-/Arbeitsbereich verfügen und Aufgaben auf sehr hohem professionellem Niveau selbstständig und letztverantwortlich durchführen können. Sie können mit komplexen Herausforderungen in ihrem Bereich umgehen und neue Lösungsansätze entwickeln. Sie haben einen hohen Handlungs- und Entscheidungsspielraum, können Projekte, Aufgabenbereiche oder Unternehmen leiten sowie Mitarbeiter:innen führen.

Alle Abschlüsse, die dem NQR zugeordnet sind, sind im Qualifikationsregister veröffentlicht. Das NQR-Niveau wird zudem auf jedem Meister- bzw. Befähigungsprüfungszeugnis vermerkt, das die Meisterprüfungsstelle seit der Zuordnung ausstellt (d.h. seit dem 21.9.2018 bei Meisterprüfungen und seit dem 13.9.2023 bei Befähigungsprüfungen). Auf einzelnen Modulprüfungszeugnissen scheint die NQR-Nummer nicht auf. Der Hinweis wird ausschließlich auf dem Gesamtprüfungszeugnis angeführt.

Nein, das rückwirkende Anbringen des NQR-Niveaus auf bereits ausgestellten Prüfungszeugnissen ist nicht möglich. Erst seit der Zuordnung, d.h. seit 21.9.2018 (Meisterprüfungen) bzw. 13.9.2023 (31 Befähigungsprüfungen) wird das Niveau 6 auf den Gesamtprüfungszeugnissen vermerkt.

Doch, die Zuordnung auf Niveau 6 gilt für alle Meister- und für 31 Befähigungsprüfungen (Liste). Im Qualifikationsregister sind nur jene Gewerbe beschrieben, die exemplarisch für diese Prüfungen beschrieben und eingereicht wurden. Auch wenn die anderen Fachrichtungen/Gewerbe nicht im Register aufscheinen, so sind sie doch zugeordnet.

Die Zuordnung auf Niveau 6 gilt für 31 Befähigungsprüfungen (Liste). Für die restlichen Befähigungsprüfungen muss erst ein Antrag auf Zuordnung gestellt werden.

Zuordnungsersuchen für die restlichen Befähigungsprüfungen können grundsätzlich jederzeit gestellt werden. Formal ist für die Einreichung das Wirtschaftsministerium zuständig, das aber mit der jeweiligen Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich kooperiert.

Nein, dieser Abschluss ist (noch) nicht zugeordnet. Auch wenn das Wort „Meister“ im Namen zu finden ist, unterscheiden sich der „Werkmeister“ dennoch vom „Handwerksmeister“. Der Werkmeister schließt nicht mit einer Meisterprüfung ab. Bei der Werkmeisterschule handelt es sich um eine Sonderform der berufsbildenden mittleren Schule, für die das Bildungsministerium ein Zuordnungsersuchen einreichen muss.

Der Meister- und ein Großteil der Befähigungsprüfungen sind wie der Bachelor-Abschluss dem Niveau 6 des NQR zugeordnet. Das heißt, dass diese Abschlüsse vom Niveau her gleichwertig sind. Inhaber:innen dieser Qualifikationen verfügen in ihren jeweiligen Arbeitsbereichen über fortgeschrittene Kenntnisse und Fertigkeiten, können komplexe Projekte leiten und haben einen hohen Handlungs- und Entscheidungsspielraum bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Von ihrer inhaltlichen Ausrichtung und von der Art, wie/wo sie erworben wurden, sind diese Abschlüsse aber unterschiedlich. Man spricht daher auch von „gleichwertigen“, aber nicht „gleichartigen“ Qualifikationen.

Nein. Die NQR-Zuordnung verleiht keine Berechtigungen, etwa das Tragen von Titeln oder der Eintritt in Ausbildungen des nächsthöheren NQR-Niveaus. Die NQR-Nummer hilft, das Niveau des Abschlusses zu verstehen – sie dient daher ausschließlich Informations- bzw. Transparenzzwecken. Mit einer Meister- bzw. Befähigungsprüfung erwirbt man daher auch hinkünftig keinen Bachelor-Titel – wie man mit einem Bachelor-Abschluss auch keinen Meister-Titel bekommt. 

Die NQR-Zuordnung dient ausschließlich der Information und Transparenz. Gerade bei internationalen Aufträgen lässt sich durch die NQR-Zuordnung das Niveau einer Qualifikation leichter und verständlicher kommunizieren, da die Beschreibungsmerkmale, auf denen die Zuordnung basiert (Kenntnisse, Fertigkeiten, Grad der Verantwortung und Selbstständigkeit), europaweit einheitlich verwendet werden.

Nein, mit der Zuordnung ist keine Titelverwendung bzw. Erlaubnis zur Titelverwendung geknüpft. Personen, die eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen seit 21.08.2020 die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ auch vor ihrem Namen führen und in amtliche Dokumente eintragen lassen. Für Absolvent:innen von Befähigungsprüfungen wird an einem eintragungsfähigen Titel gearbeitet. 

Stand: 13.10.2023

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