Detailansicht einer Computertastatur mit Taste Umsatzsteuer
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Umsatzsteuer – Basisinfos für Betriebe

Wie Berechnung, Meldung, Ausweisung auf Rechnungen und Vorsteuerabzug funktionieren

Lesedauer: 2 Minuten

16.01.2024

Die Umsatzsteuer ist eine Steuer für Warenlieferungen und Dienstleistungen von Unternehmen. Unternehmer berechnen sie selber und melden sie dem Finanzamt mit der regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldung. Dabei können sie den Vorsteuerabzug nutzen. Für Kleinunternehmer gibt es eine Befreiung.

Umsatzsteuer und Vorsteuer(abzug)

Die Umsatzsteuer fällt nicht nur bei Warenlieferungen und Dienstleistungen an. Ihr unterliegen auch Eigenverbrauch sowie Warenimporte aus Drittländern oder der EU. Sie wird auf jeder Wirtschaftsstufe einbehalten (z.B. beim Produzenten, beim Groß- und Einzelhändler). Unternehmer müssen sie berechnen und ans Finanzamt abführen. Es gibt Sonderbestimmungen z.B. für Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie Veräußerungen von Immobilien.

Als Vorsteuer bezeichnet man die auf einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge von anderen Unternehmen wie z.B. Lieferanten. Als Unternehmer kann man die Vorsteuer bei Vorliegen der Voraussetzungen mit der Umsatzsteuer „gegenrechnen“, das nennt man Vorsteuerabzug. Eigene Regelungen gelten für den Vorsteuerabzug bei PKW und Kombi

Steuersatz, Steuerbefreiungen, Kleinunternehmerregelung

Der Normalsteuersatz beträgt 20 %. Für bestimmte Umsätze wie z.B. Nahrungsmittel oder Beherbergung gelten ermäßigte Umsatzsteuersätze.  Alle Tarife listet die Übersichtstabelle zur Umsatzsteuer - Aktuelle Werte

Für bestimmte Umsätze gibt es Steuerbefreiungen. Man unterscheidet echte Befreiungen wie z.B. bei Exporten in Drittländer und unechte wie z.B. bei Versicherungen, Geschäftsraummieten oder bei der Kleinunternehmerregelung. Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer abführen, können aber auch den Vorsteuerabzug nicht nutzen. Sie dürfen die Umsatzgrenze von 35.000 Euro netto jährlich nicht überschreiten.

(Umsatzsteuer-)Rechnungen richtig ausstellen, UID-Nummer

Unternehmer müssen laut Umsatzsteuergesetz Rechnungen u.a. an andere Unternehmer innerhalb von sechs Monaten ausstellen. Dabei gelten unterschiedliche Formvorschriften für Rechnungen an andere Unternehmen und Privatpersonen sowie für Kleinbetragsrechnungen. Rechnungen sind die Voraussetzung für einen möglichen Vorsteuerabzug. Passieren Fehler, kann man Rechnungen berichtigen, dafür müssen Unternehmer gewisse Voraussetzungen beachten. 

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) ist eine spezielle Steuernummer, die das Finanzamt zuteilt. Sie dient zur Identifikation gegenüber anderen Unternehmen. Man braucht sie, damit bei Umsätzen im EU-Binnenmarkt umsatzsteuerfreie Lieferungen oder Leistungsortverlagerungen möglich sind. Bei Rechnungsbeträgen von mehr als 10.000 Euro muss sie im Inland ebenfalls in der Rechnung enthalten sein. 

Umsatzsteuervoranmeldung (UVA), Soll- und Ist-System, Umsatzsteuerjahreserklärung

Unternehmer müssen die Umsatzsteuer selbst berechnen und monatlich (manche quartalsmäßig) dem Finanzamt melden. Das geschieht über die Umsatzsteuervoranmeldung, die eine Aufstellung von Umsatz- und Vorsteuer darstellt. Es kann sich somit eine Last oder ein Guthaben ergeben.

Umsätze müssen für den Zeitraum in die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) aufgenommen werden, in dem die Steuerschuld entsteht. Dabei gibt es zwei Systeme, das Soll- und das Ist-System: Bei der Soll-Besteuerung zählt der Zeitpunkt der Ausführung einer Leistung und bei der Ist-Besteuerung der Zeitpunkt der Bezahlung einer Leistung. Das Soll-System ist der Regelfall und kann zwingend vorgeschrieben sein, z.B. für buchführungspflichtige Gewerbebetriebe.

Unternehmer müssen auch eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben. Sie fasst die monatlichen (quartalsmäßige) Umsatzsteuervoranmeldungen zusammen und eventuelle Berichtigungen können dabei erfolgen. 

Übergang der Steuerschuld – Reverse Charge

Bei Geschäften zwischen Unternehmen kann statt dem Leistungserbringer der Leistungsempfänger Umsatzsteuerschuldner werden. Diesen Übergang der Steuerschuld nennt man Reverse Charge. Davon betroffen sind bestimmte grenzüberschreitende Leistungen und auch bestimmte Leistungen im Inland wie z.B. Bauleistungen. Weitere Details finden Sie in den Reverse Charge-Regelungen.

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