Was für werdende Mütter gilt
Von Einschränkungen bei der Arbeitszeit bis zum absoluten Beschäftigungsverbot: Wenn Mitarbeiterinnen Nachwuchs erwarten, gelten zu ihrem Schutz strenge rechtliche Regeln. Eine Expertin aus dem WKO-Rechtsservice mit den Details.
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Wenn sich Nachwuchs ankündigt, stellt die neue Situation nicht nur das Familienleben, sondern auch den Berufsalltag auf den Kopf. So gelten für werdende Mütter strenge rechtliche Regeln, die Arbeitgeber beachten müssen – die Palette reicht von zeitlichen Einschränkungen bis zum absoluten Beschäftigungsverbot. Wir haben mit Sarah Bruckner vom WKO-Rechtsservice über die Details gesprochen.
Grundsätztlich gilt: Sobald die Schwangerschaft dem Arbeitgeber bekannt ist, gelten umfassende Beschränkungen zum Schutz von Mutter und Kind. „Die Arbeitnehmerin darf keine Tätigkeiten mehr ausüben, wo der Arbeitsvorgang oder die verwendeten Stoffe oder Geräte schädlich für die Gesundheit des Kindes oder der Mutter sein könnten“, sagt sie. Konkret untersagt ist etwa das Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Arbeiten unter Erschütterungen, Nässe, Kälte oder Hitze sowie das regelmäßige Heben von Lasten mit mehr als fünf Kilogramm und Arbeiten auf Beförderungsmitteln.
Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht übersteigen.

Sarah Bruckner
WKO-Rechtsservice
Strenge Regeln gibt es auch in puncto Arbeits- und Ruhezeiten: Für werdende und stillende Mütter gilt ein Überstundenverbot. „Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht übersteigen“, präzisiert die Juristin. Zudem darf eine schwangere oder stillende Arbeitnehmerin zwischen 20 und 6 Uhr nicht beschäftigt werden. „Von diesem Nachtarbeitsverbot gibt es in manchen Branchen Ausnahmen bis 22 Uhr – etwa für Mitarbeiterinnen in Verkehrsbetrieben, in Betrieben der Unterhaltungsbranche, in mehrschichtigen Betrieben sowie für Krankenpflegepersonal“, weiß sie.
Prinzipiell gilt auch das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit für werdende und stillende Mütter. „Ausnahmen davon sind aber im Gastgewerbe, in der Unterhaltungsbranche oder bei durchgehendem Schichtbetrieb vorgesehen“, ergänzt Bruckner.
Acht Wochen vor dem errechneten Termin bis acht Wochen nach der Entbindung ist die Beschäftigung der Arbeitnehmerin verboten. Bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich die Frist auf zwölf Wochen.

Sarah Bruckner
WKO-Rechtsservice
Keinerlei Sonderregelungen gelten aber beim absoluten Beschäftigungsverbot – landläufig als Mutterschutz bekannt. „Acht Wochen vor dem errechneten Termin bis acht Wochen nach der Entbindung ist die Beschäftigung der Arbeitnehmerin verboten“, sagt Bruckner. „Bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich die Frist auf zwölf Wochen“, setzt sie nach. Außerdem gilt: Verkürzt sich das Beschäftigungsverbot, weil die Geburt schon vor dem errechneten Termin stattfindet, so verlängert es sich nach der Geburt um diese Zeitspanne.
Der Mutterschutz kann aus medizinischen Gründen aber auch auf einen früheren Zeitpunkt vorverlegt werden. „Besteht auch bei einer zulässigen Beschäftigung eine Gefährdung für Mutter oder Kind, so darf die Frau nicht weiter arbeiten“, so Bruckner. Diese Gefährdung muss von einem Gynäkologen oder Internisten bestätigt werden. Der vorzeitige Mutterschutz ist übrigens erst ab Ende der 15. Schwangerschaftswoche möglich – außer er ist durch besondere medizinische Gründe schon früher erforderlich.