Anspruch auf Ausgleichszahlungen bei niedrigen Pensionen
Die Ausgleichszulage sichert jeder Pensionsbezieherin/jedem Pensionsbezieher, die/der im Inland lebt, ein Mindesteinkommen.
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Durch einen ungünstigen Versicherungsverlauf und geringe Einkünfte, aber auch durch den auf Grund der Pensionsreform immer längeren Bemessungszeitraum bei der Ermittlung der Pensionshöhe ergeben sich immer wieder kleine Pensionen. Sollte die Pension allerdings einen bestimmten Mindestbetrag nicht erreichen, so springt der Bund mit der sogenannten „Ausgleichszulage“ ein.
Was versteht man unter Ausgleichszulage?
Mit der Ausgleichszulage, welche eine Zulage zur Pension darstellt, soll ein bestimmtes Mindesteinkommen sichergestellt werden. Liegt das verfügbare Gesamteinkommen unter einem gesetzlich festgelegten Mindestbetrag, dem sogenannten „Richtsatz“, so erhält die/der Pensionist:in eine Ausgleichszulage als Aufstockung ihrer/seiner gesamten Einkünfte bis zu diesem Richtsatz. Der Richtsatz stellt sozusagen ein soziales Existenzminimum dar, solange die/der Pensionist:in ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; bei einem Aufenthalt im Ausland steht die Ausgleichszulage allerdings nicht zu.
Wie hoch ist die Ausgleichszulage?
Erreichen Pension und sonstiges Einkommen nicht den Richtsatz, also das „ garantierte Mindesteinkommen“, gebührt eine Ausgleichszulage bis zur Höhe der Differenz zwischen der Pension und dem Richtsatz. Es gibt mehrere Richtsätze, die von verschiedenen persönlichen Umständen abhängen.
Für Alleinstehende beträgt 2023 der Richtsatz 1.110,26 Euro monatlich, für ein Ehepaar im gemeinsamen Haushalt 1.751,56 Euro. Für jedes Kind mit Anspruch auf Kinderzuschuss und einem Nettoeinkommen unter 408,36 Euro erhöht sich der Einzel- bzw. Familienrichtsatz der Direktpension um 171,31 Euro abzüglich Kinderzuschuss. Für Halbwaisen beträgt der Richtsatz bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 408,36 Euro, danach 725,67 Euro. Sind beide Elternteile verstorben, erhöhen sich die Richtsätze auf 613,16 Euro bzw. nach dem 24. Lebensjahr auf 1.110,26 Euro.
Bei Vorliegen einer bestimmten Anzahl an Beitragsmonaten gebührt ein Ausgleichszulagenbonus oder ein Pensionsbonus, wenn keine Ausgleichszulage bezogen wird und wenn das Gesamteinkommen unter einem bestimmten Grenzbetrag liegt. Bei Vorliegen von 360 Beitragsmonaten und einem Grenzwert für das Gesamteinkommen von 1.208,06 Euro beträgt der Bonus maximal 164,37 Euro, bei 480 Beitragsmonaten und einem Grenzwert von 1.443,23 Euro maximal 419,19 Euro. Liegen bei einem gemeinsamen Haushalt von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern 480 Beitragsmonate vor, beträgt der Bonus bis zum Grenzwert von 1.948,08 Euro maximal 418,74 Euro.
Was wird auf das Gesamteinkommen angerechnet?
Auf das Gesamteinkommen wird nicht nur die Bruttopension angerechnet, es zählen auch andere Nettoeinkünfte dazu, wie etwa weitere Pensionen, Leibrenten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Unterhaltsansprüche von getrenntlebenden bzw. geschiedenen Ehepartnern, Kranken- und Arbeitslosengeld, Fruchtgenuss, Wohnrecht und Ausgedinge. Sollte der Ausgleichszulagenbezieher auf eine Gegenleistung z.B. freiwillig verzichten, wird diese Gegenleistung dennoch angerechnet. Eine Anrechnung von Gegenleistungen auf das Gesamteinkommen erfolgt nur dann nicht, wenn die/der Ausgleichszulagenbezieher:in auf die Nichterbringung der Gegenleistung keinen Einfluss nehmen kann.
Was zählt nicht zum Gesamteinkommen?
Zum Gesamteinkommen zählen nicht u. a. Familienbeihilfen, Kinderzuschüsse, Pensionssonderzahlungen, Sozialhilfeleistungen, bestimmte Renten aus der Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge, Pflegegeld, gesetzliche Abfertigung sowie Veräußerungserlöse für nichtlandwirtschaftlichen Besitz, insbesondere also Kaufpreise und Kaufpreisraten.
Muss die Ausgleichszulage beantragt werden?
Der Anspruch auf Ausgleichszulage wird bei der Pensionszuerkennung automatisch geprüft. Entsteht allerdings erst später ein Anspruch auf Ausgleichszulage oder kommt es in Folge einer Einkommensminderung zu einem erhöhten Ausgleichszulagenanspruch, so ist innerhalb eines Monats ein entsprechender Antrag bei der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) zu stellen. Eine rückwirkende Zuerkennung der Ausgleichszulage ist nicht vorgesehen, weshalb auf eine allfällige Antragstellung nicht vergessen werden sollte. Pensionist:innen mit Ausgleichszulage oder mit nicht wesentlich über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegendem Gesamteinkommen erhalten auf Antrag außerdem eine Rezeptgeührenbefreiung, aber auch Gebührenbefreiungen für Telefon, Rundfunk und Fernsehen.
Bestehen Meldeverpflichtungen?
Da jedes anrechenbare Einkommen die Ausgleichszulage kürzt, gelten sehr strenge Meldebestimmungen, welche von Pensionist:innen unbedingt einzuhalten sind. Ändern sich nach dem Pensionsantrag oder während des Pensionsbezuges die Familienverhältnisse oder wird der Wohnsitz ins Ausland verlegt, so muss dies der SVS-Landesstelle binnen zwei Wochen gemeldet werden.
Bei Aufnahme einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. Veränder-ungen in den Einkommensverhältnissen beträgt die Meldefrist sieben Tage.
Expertentipp von Dr. Karl Antoniazzi,
Abteilung Arbeits- und Sozialrecht in der Tiroler Wirtschaftskammer
Sollte Ihre Pension den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht erreichen, stellen Sie bei der SVS-Landesstelle einen Antrag auf Ausgleichszulage. Bei der Pensionszuerkennung wird allerdings der Anspruch auf Ausgleichszulage von der SVS-Landesstelle automatisch geprüft. Um die Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Ausgleichszulagen zu vermeiden, beachten Sie bitte die strengen Meldebestimmungen im Zusammenhang mit Ausgleichszulagen.