Arbeitsverbot für Asylwerber im Rechtsmittelverfahren
Änderungen durch die Asylrechtsnovelle seit Juni 2026
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Mit Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) am 12. Juni 2026 wurden mehrere EU-Vorgaben des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in nationales Recht umgesetzt. Ziel ist ein einfacheres und EU-weit einheitlicheres Verfahren für internationalen Schutz.
Neben Änderungen im Asylverfahren ergeben sich daraus auch wesentliche Folgen für die Beschäftigung von Antragsteller:innen auf internationalen Schutz („Asylantrag“) in Unternehmen: Bisher konnten Antragsteller auf internationalen Schutz, die seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen waren und über deren Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, mit Beschäftigungsbewilligung des AMS beschäftigt werden – sofern für die Stelle keine andere arbeitslos gemeldete Person vermittelt werden konnte.
Seit Umsetzung des AMPAG werden in diesen Fällen keine neuen Beschäftigungsbewilligungen mehr für Asylwerber in Rechtsmittelverfahren erteilt und bestehende Bewilligungen nicht verlängert, wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Asylantrag in erster Instanz negativ entschieden hat.
Beschäftigungsbewilligungen werden vom AMS nur noch erteilt, solange kein erstinstanzlicher negativer Asylbescheid des BFA vorliegt und das Verfahren höchstens sechs Monate dauert. Bei längerer Verfahrensdauer ist eine Bewilligung nur zulässig, wenn die Verzögerung nicht dem Antragsteller zuzurechnen ist. Das prüft das AMS unter Einbindung des BFA.
Neue Beschäftigungsbewilligungen werden in diesen Fällen aktuell nicht ausgestellt, wodurch kein Arbeitgeberwechsel möglich ist. Bestehende Beschäftigungsbewilligungen jedoch bleiben aufrecht. Diese dürfen nicht widerrufen werden, laufen aber mit dem Ablaufdatum aus.
Wird rechtzeitig vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung ein Verlängerungsantrag beim AMS eingebracht, gilt die Beschäftigungsbewilligung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag als verlängert.
Bei Ablehnung des Verlängerungsantrags durch das AMS können Arbeitgeber:innen anschließend rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. In diesem Fall verlängert sich die Beschäftigungsbewilligung bis zur rechtskräftigen Entscheidung automatisch. Dadurch bleibt die Weiterbeschäftigung während des Verfahrens möglich. Solche Verfahren dauern meist mehrere Wochen bis Monate.
Bei Fragen stehen die Expert:innen in den Bezirksstellen, Fachorganisationen bzw. der Abteilung Arbeits- und Sozialrecht der Wirtschaftskammer Tirol zur Verfügung.