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Seilbahnen, Fachgruppe

Auszug aus dem Seilbahngesetz

Bestimmungen der §§ 106 - 108 sind im Bereich der Kartenverkaufsstellen kundzumachen

Lesedauer: 1 Minute

01.02.2024

Das Seilbahngesetz sieht in Abschnitt 17 vor, dass die Bestimmungen der §§ 106 - 108 im Bereich der Kartenverkaufsstellen der Seilbahnen kund zu machen sind.

Der vorgeschriebene Auszug aus dem Seilbahngesetz (DinA4-Seite mit entsprechender Schutzlackierung) kann kostenlos in der Fachgruppe der Seilbahnen unter T 05 90 90 5-1258 oder E verkehr@wktirol.at angefordert werden.


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