Verkauf & Verleih von Maulschlaufen für die Benutzung von Seilbahnen mit Hunden
Der Verkauf sowie der Besitz und die Nutzung von Maulschlaufen ist in Österreich ausdrücklich verboten.
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Der Verkauf (sowie bereits der Besitz und die Nutzung) von Maulschlaufen erfüllt in Österreich gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 Tierschutzgesetz (TSchG) seit 1.1.2025 den Tatbestand der Tierquälerei und ist ausdrücklich verboten.
§ 5. Tierquälerei
(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
[…] d) Vorrichtungen zur Bewegungseinschränkung verwendet, wenn diese physiologische Abläufe, das Hecheln oder die Wasseraufnahme, verhindern; […]
(siehe online unter: RIS - Tierschutzgesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 20.08.2026)
Auf der Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit führt das Bundeministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu eben diesem Paragraphen folgendes aus:
• Hinweis: Darunter werden so genannte „Haltis“ (Kopfhalfter zum Führen von Hunden) oder Maulschlaufen verstanden.
Ausgenommen davon [Anm.: vom Verbot] ist die kurzfristige Verwendung dieser Hilfsmittel durch Tierärzte und Tierärztinnen, sowie durch Diensthundeführer und Diensthundeführerinnen.
(siehe online unter: FAQs zur Novelle des Tierschutzgesetzes)
Gleichzeitig wurde auch der Erwerb und der Besitz dieser Gegenstände verboten (ausgenommen sind wieder Tierärzt:innen und Diensthundeführer:innen):
(4) Das Inverkehrbringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs. 2 Z 3 nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. […]
Für Rückfragen steht gerne zur Verfügung:
Mag. med. vet. Niklas Zacharias Baur, MSc,
Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Landesveterinärdirektion
Wilhelm-Greil-Straße 17
6020 Innsbruck
T +43 512 508 3245
E veterinaerdirektion@tirol.gv.at