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Nahaufnahme einer E-Ladestation, in der ein Stecker steckt. Im Hintergrund parkt ein Auto
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§ 42 TVB 2026 Ladeinfrastruktur: Ergebnisse der Abstimmung mit dem Land Tirol

Rund um den § 42 TBV 2026 gab es noch offene Fragen. In einem Gespräch konnten die Unklarheiten geklärt werden.

Lesedauer: 1 Minute

20.10.2026
Expert:innen der WK Tirol und des Landes Tirol stimmten sich über offene Punkte beim § 42 TBV 2026 ab. Die Ergebnisse der mündlichen Abklärung finden Sie unten aufgelistet.

Neubau und größere Renovierung (Abs. 1 und 3)

  • Dimensionierung der Infrastruktur, Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b: Bei Nichtwohngebäuden muss die Infrastruktur die gleichzeitige und effiziente Nutzung der vorgeschriebenen Ladepunkte ermöglichen, bei Wohngebäuden nur die gleichzeitige Nutzung. → Im Vollzug wird zwischen den beiden Formulierungen kein Unterschied gemacht.

Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Abstellmöglichkeiten (Abs. 4)

  • Begriff „Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge“: Die anderen Absätze sprechen von „Autostellplätzen“. Der Begriff „Kraftfahrzeuge“ ist deutlich weiter. → Das Land wird die Formulierung auf „Autostellplätze“ im Zuge des aktuellen Baurechts-Deregulierungsgesetz ändern. Stellplätze für einspurige Kraftfahrzeuge werden nicht mitgezählt.
  • Berechnung „je zehn Abstellmöglichkeiten“: Gemeint ist jeder angefangene Zehnerblock. → Beispiel: Bei 21 Abstellmöglichkeiten sind drei Ladepunkte zu errichten.

Leistungsbasierte Erfüllung („deutsches Modell“, Abs. 5)

  • Zugänglichkeit: Öffentlich zugängliche Abstellmöglichkeiten müssen nicht rund um die Uhr erreichbar sein. → Die Zugänglichkeit darf auf die Öffnungszeiten beschränkt werden.
  • Maßgebliche Ladeleistung: Der Experte des Landes hat bestätigt, dass die theoretisch maximale Ladeleistung der Ladepunkte maßgeblich ist. Hintergrund: in der Praxis wird die Ladeleistung der Ladestationen durch das Lastmanagement gedrosselt.
  • Öffentlich und nicht öffentlich zugängliche Stellplätze auf demselben Parkplatz: Die beiden Gruppen werden getrennt betrachtet. → Abs. 5 gilt nur für die öffentlich zugänglichen Abstellmöglichkeiten. Für die übrigen gilt Abs. 4.

Abgrenzungsfragen

  • Gemischt genutzte Gebäude (z. B. Geschäft und Wohnungen): Jede Nutzungsart wird gesondert betrachtet. → Die Schwellenwerte und Anforderungen gelten jeweils für die Stellplätze der einzelnen Nutzungsart.
  • Ein Parkplatz für mehrere Gebäude (z. B. Büro- und Wohngebäude sowie Produktionshalle): Die Stellplätze sind im Baubescheid, teilweise auch in der Stellplatzverordnung der Gemeinde, den einzelnen Gebäuden zugeordnet. → Die Verpflichtungen richten sich nach dieser Zuordnung.
  • Leerverrohrung über Brandabschnitte hinweg: Diese Frage ist noch offen und wird landesintern mit dem Brandschutz abgeklärt werden.
Hinweis
Bei Fragen stehen Ihnen Margit Schottmann oder Johanna Fritz gerne zur Verfügung.