PPWR in Bulgarien: Verpackungsvorgaben für Unternehmen
Aktueller Umsetzungsstand, zuständige Behörde, Herstellerregister, EPR-Systeme und bevollmächtigte Vertreter in Bulgarien
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Aktueller Umsetzungsstand der PPWR in Bulgarien
Bislang wurden in Bulgarien keine offiziellen nationalen Informationsseiten oder Leitlinien zur praktischen Umsetzung der PPWR veröffentlicht. Ebenso liegen derzeit keine näheren Informationen zu möglichen Anpassungen der bestehenden Registrierungs- und EPR-Strukturen oder zur praktischen Umsetzung der Bestimmungen über bevollmächtigte Vertreter im Zusammenhang mit den neuen Anforderungen der PPWR vor.
Da die PPWR als EU-Verordnung unmittelbar gilt, bedarf sie grundsätzlich keiner Umsetzung in nationales Recht. Gleichzeitig können jedoch nationale Regelungen und Verwaltungsverfahren, insbesondere hinsichtlich Registrierung, Kontrolle, Berichterstattung und Durchsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung, angepasst werden.
Bis zur Veröffentlichung weiterer nationaler Vorgaben können die bestehenden Vorschriften zur erweiterten Herstellerverantwortung als maßgeblicher Orientierungsrahmen herangezogen werden.
Zuständige Behörden der PPWR in Bulgarien
- Ministerium für Umwelt und Wasser
Zuständige staatliche Behörde für die Abfallgesetzgebung und die erweiterte Herstellerverantwortung
BG-1000 Sofia
Bul. Knyaginya Maria Luiza 22
Telefon: +359 2 940 60 00
E-Mail: edno_gishe@moew.government.bg - Exekutivagentur für Umwelt
Betreibt und verwaltet das Nationale Informationssystem für Abfälle (NISO)
BG-1618 Sofia
Bul. Tsar Boris III 136
Telefon: +359 2 940 64 95
E-Mail: iaos@eea.government.bg - Unternehmen für die Verwaltung von Umweltschutzaktivitäten (PUDOOS)
Zuständig für die Entgegennahme der Produktgebühren bei direkter Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen
BG-1618 Sofia
Bul. Tsar Boris III 136
Telefon: +359 2 805 31 00
E-Mail: info@pudoos.bg
Herstellerregister gemäß PPWR in Bulgarien
Für Verpackungen besteht in Bulgarien bereits ein System der erweiterten Herstellerverantwortung. Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals auf dem bulgarischen Markt bereitstellen, unterliegen grundsätzlich einer Registrierungspflicht.
Die Registrierung erfolgt über das Nationale Abfallinformationssystem, das von der Exekutivagentur für Umwelt (Executive Environment Agency) geführt wird. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Eintragung sind in Art. 45 des Abfallwirtschaftsgesetzes sowie in der Verordnung Nr. 1 vom 4. Juni 2014 über die Bereitstellung von Informationen zu Abfalltätigkeiten und die Führung öffentlicher Register geregelt.
Unternehmen können ihre sonstigen EPR-Verpflichtungen (dazu gehören insbesondere die Verpflichtungen zur Sammlung, Verwertung und zum Recycling der entsprechenden Abfälle sowie die damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen):
grundsätzlich entweder
- individuell oder
- durch Beteiligung an einer zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung
Organisationen für Herstellerverantwortung (PROs) in Bulgarien
Bulgarien verfügt bereits über ein System zugelassener Organisationen für Herstellerverantwortung für Verpackungen. Diese werden im bulgarischen Recht als Organisationen zur Verwertung von Verpackungsabfällen (Recovery Organisations) bezeichnet und übernehmen für ihre Mitglieder kollektiv die Verpflichtungen aus der erweiterten Herstellerverantwortung.
Die Vertragsbedingungen sowie die Höhe der Lizenzentgelte werden von den jeweiligen Organisationen für Herstellerverantwortung eigenständig festgelegt.
Zu den derzeit zugelassenen Organisationen zählen:
- Ecobulpack Bulgarien
BG-1680 Sofia
Ul. Dechko Jordanov 64
Telefon: +359 2 434 16 10
Telefon: +359 2 812 86 10
E-Mail: office@ecobulpack.bg - Ecopack Bulgarien AD
BG-1750 Sofia
Bul. Tsarigradsko Shose 60, Bürogebäude AVI SET
Telefon: +359 800 15 253
E-Mail: office@ecopack.bg - Bulecopack AD
BG-1517 Sofia
Bul. Bryuksel 11B
Telefon: +359 2 944 19 00
Telefon: +359 2 846 81 38
E-Mail: office@bulecopack.com - Eco Partners Bulgaria AD
BG-1407 Sofia
Ul. Filip Kutev 14B, Bürogebäude GORA
Telefon: +359 2 427 38 96
E-Mail: office@ecopartners.bg
Soweit Produktabgaben an den Umweltfonds PUDOOS zu entrichten sind, richten sich diese nach der Verordnung über das Verfahren und die Höhe der Produktabgaben.
Bevollmächtigte Vertreter (Authorised Representatives) für Bulgarien
Nach Artikel 14a des bulgarischen Abfallwirtschaftsgesetzes kann ein außerhalb Bulgariens niedergelassenes Unternehmen, das Produkte einschließlich Verpackungen auf dem bulgarischen Markt bereitstellt, einen bevollmächtigten Vertreter in Bulgarien bestellen. Die Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters ist nach der derzeitigen bulgarischen Rechtslage grundsätzlich eine Möglichkeit und keine allgemeine Verpflichtung.
Es ist jedoch zu beachten, dass Art. 45 Abs. 3 der PPWR für bestimmte Hersteller, die Verpackungen oder verpackte Produkte grenzüberschreitend in anderen Mitgliedstaaten erstmals bereitstellen, die Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters für die erweiterte Herstellerverantwortung vorsieht. Bislang wurden keine offiziellen Leitlinien oder Verwaltungsanweisungen veröffentlicht, die die praktische Anwendung von Art. 45 Abs. 3 PPWR in Bulgarien konkretisieren.
Die Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters und die Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung sind voneinander zu unterscheiden. Ein bevollmächtigter Vertreter vertritt das Unternehmen gegenüber den zuständigen Behörden, während eine Organisation für Herstellerverantwortung die kollektive Erfüllung der EPR-Verpflichtungen für Verpackungen übernimmt.
Ein offizielles Verzeichnis von Unternehmen, die Bevollmächtigten-Dienstleistungen für Verpackungen anbieten, existiert derzeit nicht. Aus diesem Grund können aktuell keine konkreten Dienstleister empfohlen werden.
Hinweis für österreichische Unternehmen
Österreichische Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals auf dem bulgarischen Markt bereitstellen, unterliegen grundsätzlich den bulgarischen Vorschriften zur erweiterten Herstellerverantwortung.
Nach derzeitiger Rechtslage und vorbehaltlich künftiger nationaler Vorgaben sollten österreichische Unternehmen insbesondere prüfen,
- ob sie als „Hersteller“ im Sinne der PPWR und des bulgarischen Abfallrechts gelten,
- ob eine Registrierung im Nationalen Abfallinformationssystem (NISO) erforderlich ist,
- ob die Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters gemäß Art. 45 Abs. 3 PPWR erforderlich sein kann,
- ob die EPR-Verpflichtungen individuell oder über eine zugelassene Produzentenverantwortungsorganisation erfüllt werden sollen und
- welche Melde-, Finanzierungs- und Berichtspflichten im konkreten Geschäftsmodell bestehen.
Die zu erwartenden Kosten hängen vom jeweiligen Geschäftsmodell, den in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen, der gewählten Form der EPR-Erfüllung sowie gegebenenfalls von den Kosten eines bevollmächtigten Vertreters ab und müssen im Einzelfall geprüft werden.
Bis zur Veröffentlichung weiterer nationaler Vorgaben empfiehlt es sich, die bestehenden bulgarischen EPR-Vorschriften weiterhin als maßgeblichen Orientierungsrahmen heranzuziehen und gleichzeitig die weitere Entwicklung der praktischen Umsetzung der PPWR in Bulgarien zu verfolgen.
Für weitere Rückfragen steht Ihnen das Österreichische AußenwirtschaftsCenter Sofia gerne zur Verfügung:
Österreichisches AußenwirtschaftsCenter Sofia
ul. Zar Samuil 35
P.O. Box 957
BG-1000 Sofia
Bulgarien
Telefon: +359 2 452 29 60
E-Mail: sofia@wko.at