Praxisbeispiele zur PPWR
Praxisbeispiele zeigen, welche Pflichten Unternehmen bei Verkaufs-, Transport- und Versandverpackungen treffen
Lesedauer: 7 Minuten
Diese Beispiele befassen sich mit den Pflichten auf der Konformitätsseite der Verpackung (Pflichten der Erzeuger, Lieferanten oder Vertreiber). Bitte beachten Sie, dass Sie noch zusätzlich Verpflichtungen aus der erweiterten Herstellerverantwortung treffen können (insbesondere die Lizenzierung). Weitere Infos zur Lizenzierung in Österreich finden Sie unter Information zur Verpackungsverordnung 2014.
Zu Ihren Pflichten in anderen EU-Mitgliedstaaten beachten Sie bitte unseren PPWR-Länderguide.
Verpackung, die aus mehreren Teilen besteht
Fall 1 − Verkaufsverpackung
Der Schokoladenhersteller S verpackt in seinem Betrieb Schokoladentafeln wie folgt: Jede Tafel wird zuerst in ein Aluminiumverbund-Papier eingeschlagen; dieses Papier wird aus einem Drittstaat auf Rollen importiert. In der Produktion von S wird die Rolle in die Verpackungsmaschine eingespannt und das Papier wird für jede Tafel quer abgeschnitten. Die Tafeln werden dann darin eingewickelt.
Anschließend kommen die Tafeln von S in einen dünnen Überkarton. Das Kartonmaterial kommt ebenfalls aus einem Drittstaat. In Österreich kommt der dünne Karton dann in eine Druckerei, wo er mit Marke und nach Vorgaben von S bedruckt wird und anschließend in eine Stanzerei, die den finalen Zuschnitt für S macht. Die zuvor in Alu-Papier gewickelten Tafeln werden in die dünnen Überkartons gesteckt, dieser wird zugeklebt. Dann kommt ein Sticker auf den Karton und schließlich landen die Tafeln so in den Verkaufsregalen.
Unsere Einschätzung: Hier entsteht bei S eine gesamte Verkaufsverpackung, die er aus mehreren Komponenten zusammenführt. Die Schokoladentafel ist eine Verkaufseinheit. Für die Verpackung braucht es eine Konformitätserklärung, in deren technischer Dokumentation aber auf alle Komponenten (Alu-Papier, Überkarton, Sticker, Klebstoff) eingegangen wird. Alle Akteure in der Lieferkette müssen ihre Daten rund um das Verpackungsmaterial an S liefern, sodass dieser auch die Konformitätserklärung ausstellen kann. Es reicht eine Erzeuger-Kennzeichnung außen auf der Verpackung für die gesamte Einheit.
Fall 2 − Transportverpackung
Das Unternehmen A verpackt Maschinenteile in Transportkartons. Diese sind Standardware im Programm eines Kartonproduzenten und haben keine speziellen Zuschnitte. Mehrere dieser Kartons kommen auf eine Einweg-Holzpalette, die ebenfalls ein Standardmaß aufweist. Der „Kartonturm“ wird mit Umreifungsbändern befestigt und zum Schluss mit Stretchfolie umwickelt. Auf keiner der Komponenten wird ein Branding angebracht. Wer ist Erzeuger der Verpackung?
Unsere Einschätzung: Bei Transportverpackungen, die kein Branding aufweisen und nicht spezialisiert bestellt wurden, ist grundsätzlich der Verpackungsproduzent der Erzeuger. Es gilt außerdem grundsätzlich eine Komponenten-Logik: Es ist der Erzeuger jeder einzelnen Komponente zu eruieren und dieser ist für die Konformität seines Teils verantwortlich. Für den konkreten Fall bedeutet das: Die Palette und die Kartons haben jedenfalls einen Erzeuger, da diese Komponenten schon in ihrer finalen Form ins Unternehmen A kommen – hier ist A in der Position des Vertreibers. Wie mit den sogenannten „flexiblen“ Verpackungsmaterialen (etwa Folie oder Umreifungsbänder, die erst beim Verwender final zugeschnitten werden), umgegangen wird, war lange unklar. Die EU-Kommission hat in ihren FAQ jedoch für die Stretchfolie klargestellt, dass auch hier der Verpackungsproduzent der Erzeuger ist, sofern kein Branding angebracht wird. Diese Logik dürfte auch für die Umreifungsbänder gelten. Das Unternehmen A ist somit auch in Bezug auf die Umreifungsbänder und die Stretchfolie ein Vertreiber.
Fazit: Da alle verwendeten Transportverpackungen – von Paletten und Kartons bis hin zu Stretchfolie und Umreifungsbändern – ohne Branding verwendet werden, gilt der jeweilige Verpackungsproduzent als Erzeuger und Unternehmen A agiert rein als Vertreiber.
Wer ist hier Erzeuger?
Fall 1 − Auftragsherstellung
Ein österreichisches Unternehmen fertigt Produkte zum Beispiel für Anwendungen im Automotive-Bereich an und verpackt diese für seinen Kunden in Deutschland. Die Verpackung für die einzelnen Produkte wird im Vorfeld mit dem deutschen Kunden besprochen, spezifiziert und vom Kunden freigegeben − es handelt sich dabei um Verkaufsverpackungen. Die Verpackungen werden beim österreichischen Unternehmen mit dem Logo des deutschen Kunden versehen.
Unsere Einschätzung: Es handelt sich um eine Produktion im Namen des Kunden. Das österreichische Unternehmen ist Lieferant der Verpackung, der deutsche Kunde des Unternehmens ist der Erzeuger der Verpackung. Das österreichische Unternehmen muss dem deutschen Kunden die Unterlagen, die dieser zur Erstellung der Konformitätserklärung braucht, zur Verfügung stellen.
Fall 2 − Erwerb von Eigenmarkenverpackungen für Kleinstunternehmer
Der Schokoladenhersteller S, ein Kleinstunternehmer, bestellt bei einem österreichischen Verpackungsspezialisten Pralinenschachteln. Die Schachteln sind mit der Marke von S bedruckt und mit einem speziellen Design, wie von S gewünscht, versehen. Das österreichische Unternehmen liefert S die Schachteln, die dieser nur noch zu befüllen braucht und dann verkauft.
Unsere Einschätzung: Hier sitzen sowohl S als auch der Verpackungsspezialist im selben Mitgliedstaat. Weil S Kleinstunternehmer ist, greift die Ausnahmeregelung: Hier ist der Verpackungsspezialist Erzeuger. S kommt die Rolle des Vertreibers zu.
Fall 3 − grenzüberschreitender Erwerb von Eigenmarkenverpackungen für Kleinstunternehmer
Das ist eine Variante von Fall 2: Der Kleinstunternehmer S bestellt wieder Pralinenschachteln mit eigenem Design und Logo, jedoch diesmal bei einem belgischen Verpackungsspezialisten.
Unsere Einschätzung: Hier sitzen der Kleinstunternehmer S und der Verpackungsspezialist in unterschiedlichen Mitgliedstaaten. In der Verordnung gibt es auch den Fall, dass beide Unternehmen in der Union ansässig sind, eine Kleinstunternehmer-Ausnahme (Art 15 Abs 12 PPWR): Das belgische Unternehmen treffen die Erzeuger-Pflichten des Artikels 15 (z.B. Erstellung der Konformitätserklärung).
Rund um Transportkartons
Fall 1 − gebrandete Transportverpackung
Das Unternehmen U bestellt Transportkartons bei einem Verpackungsspezialisten. Auf die Kartons wird das Logo von U aufgedruckt.
Unsere Einschätzung: U ist Erzeuger, weil er die Kartons unter seiner eigenen Marke produzieren lässt.
Fall 2 − spezifizierter Transportkarton
Ein Unternehmen bestellt Kartons bei einem Verpackungsspezialisten. Die Kartons werden nach den Vorgaben/Wünschen des Unternehmens in Dimensionierung und qualitativer Ausgestaltung vom Verpackungsspezialisten produziert. Auf der Verpackung ist jedoch kein Branding/Markenname des Unternehmens zu lesen (neutraler Karton).
Unsere Einschätzung: Hier lässt ein Unternehmen einen Karton herstellen, der nach Kundenwünschen spezifiziert ist. Es handelt sich um individuelle Anfertigungen. Somit wird der Auftraggeber zum Erzeuger des Kartons, selbst wenn kein Markenname darauf zu lesen ist.
Fall 3 − Standard-Transportkartons
Ein Unternehmen wählt aus dem standardisierten Produktangebot eines Verpackungsproduzenten Transportkartons aus und lässt diese produzieren. Das Unternehmen packt dann lediglich seine Waren in die fertigen Kartons, verändert diese aber nicht mehr. Es ist auch der Markenname des abpackenden Unternehmens NICHT auf den Kartons zu lesen.
Unsere Einschätzung: Im vorliegenden Fall liegt das Problem darin, wo die Individualisierung der Verpackung beginnt. Grundsätzlich ist die Auslegung bei Standard-Transportkartons, die vom Verwender nicht weiter individualisiert werden, so, dass der Verpackungsproduzent in der Erzeuger-Position ist. Wenn aus dem standardisierten Sortiment des Verpackungsproduzenten bestellt wird und durch den Verwender keine maßgebliche Veränderung mehr stattfindet, ist der Verpackungsproduzent Erzeuger des Kartons. Werden hingegen Schritte bei der Produktion notwendig, die den Karton nach Kundenwunsch weiter individualisieren oder befindet sich der bestellte Karton nicht im Standard-Sortiment, so ist der Auftraggeber der Erzeuger im Sinne der PPWR.
Wiederverwendetes und zugekauftes Verpackungsmaterial
Fall 1 − wiederverwendetes Verpackungsmaterial
Eine Kunsthandwerkerin (Kleinstunternehmerin) stellt Keramikgeschirr her, verpackt dieses in Kartons mit Füllmaterial und Klebeband und verschickt es über einen Onlineshop an ihre Kunden. Als Verpackung verwendet sie Verpackungsmaterial, welches sie aus privaten Bestellungen im EU-Raum sammelt und wiederverwendet.
Unsere Einschätzung: Kartons, Füllmaterial und Klebeband fallen unter die Definition einer Transportverpackung. Auch bei den wiederverwendeten Verpackungen gibt es bereits einen Erzeuger, daher treffen die Kunsthandwerkerin die Vertreiberpflichten.
Fall 2 − zugekauftes Verpackungsmaterial
Die Kunsthandwerkerin (Kleinstunternehmerin) verpackt die Teller in Verpackungsmaterial, das sie im stationären Einzelhandel kauft. Es handelt sich dabei um Kartons und Luftpolsterfolie.
Unsere Einschätzung: Auch hier handelt es sich grundsätzlich um Transportverpackungen. Allerdings ist Vorsicht geboten: Material, das im Einzelhandel verkauft wird, ist oft für den Privatgebrauch bestimmt und unterliegt somit nicht der PPWR. Wenn die Unternehmerin damit ihre Waren nun abpackt, werden diese Materialien in ihrem Betrieb zur Verpackung! Das bedeutet, dass die Kleinstunternehmerin zu Erzeugerin im Sinne der PPWR wird. Sie kann dieses Problem vermeiden, indem sie schon beim Einkauf darauf Acht gibt, dass es sich um Material handelt, das zum Verpacken von Waren und nicht für den Privatgebrauch gedacht ist. Ein so eingekauftes Material sollte den Anforderungen der PPWR entsprechen und bereits einen Erzeuger haben. Somit ist auch hier die Kunsthandwerkerin Vertreiberin.
Fazit: Wenn die Kunsthandwerkerin Verpackungsmaterial aus dem Einzelhandel für Privatbedarf nutzt, wird sie beim Abpacken selbst zur Erzeugerin; sie bleibt nur dann reine Vertreiberin, wenn sie beim Kauf darauf achtet, dass das Material nicht zum Privatgebrauch gedacht ist und somit den Anforderungen der PPWR entspricht.