PPWR in Deutschland: Verpackungsvorgaben für Unternehmen
Aktueller Umsetzungsstand, zuständige Behörde, Herstellerregister, EPR-Systeme und bevollmächtigte Vertreter in Deutschland
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Aktueller Umsetzungsstand der PPWR in Deutschland
In Deutschland erfolgt die nationale Umsetzung der Vorgaben der europäischen PPWR (EU-Verordnung 2025/40) im deutschen Verpackungsrechts‑Durchführungsgesetz (VerpackDG). Das VerpackDG ist am 13. Juli 2026 im deutschen Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden, die wesentlichsten Regelungen treten zeitgleich mit der PPWR am 12. August 2026 in Kraft.
Neben den Vorgaben des deutschen VerpackDG sind die Regelungen der PPWR zu beachten.
Zuständige Behörde der PPWR in Deutschland
Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) nimmt zahlreiche hoheitliche sowie auch privatrechtliche Aufgaben wahr. Nachstehend eine Übersicht der ZSVR zu diesem Thema:
Hoheitliche Aufgaben
- Registrierung aller Hersteller von verpackten Waren im Verpackungsregister LUCID
- Entgegennahme und Prüfung der Meldungen zu den Verpackungsmengen (Datenmeldungen) von Herstellern und Systemen
- Prüfung und Anordnung von Vollständigkeitserklärungen sowie Veröffentlichung der Hersteller mit hinterlegter Vollständigkeitserklärung
- Prüfung der Mengenstromnachweise und Recyclingquoten
- Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Systeme
- Festlegung eines Mindeststandards zur Förderung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen
- Berechnung und Veröffentlichung der Marktanteile für Systeme und Branchenlösungen
- Verwaltung des Prüferregisters und Erstellung von Prüfleitlinien für Sachverständige und Prüfer
Privatrechtliche Aufgaben
- Einrichtung und Pflege des Verpackungsregisters LUCID und der Datenbank
- Zugang zum Ausschreibungsportal der Systeme
- Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen mit Systemen und Branchenlösungen
- Schulung von registrierten Sachverständigen
- Zusammenarbeit mit anderen Behörden
- Information der Verpflichteten und der Öffentlichkeit
Quelle: Über die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) – hier finden Sie auch eine Übersicht über die Struktur der ZSVR.
Die Kontaktdaten lauten wie folgt:
Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister
Öwer de Hase 18, 49074 Osnabrück
Telefon +49 541 201971-10
Fax: +49 541 201971-98
Web: Ansprechpartner bei der ZSVR
Auf der Website der ZVSR – siehe unter Startseite Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bzw. PPWR: Wer ist Erzeuger und Hersteller? oder PPWR & Systembeteiligung: Eigenmarken & Importe − findet man zahlreiche Informationen zu den verpackungsrechtlichen Vorschriften (derzeit findet man leider vielfach noch Informationen zum aktuell geltenden deutschen Verpackungsgesetz/VerpackG, das ab dem 12. August 2026 vom deutschen VerpackDG abgelöst wird).
Sofern Unternehmen als Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Deutschland anzusehen sind, müssen diese ihre Systembeteiligungspflichten erfüllen und Datenmeldungen zu ihren Verpackungsmengen abgeben. Ihre Systembeteiligungspflichten erfüllen verpflichtete Unternehmen durch Abschluss eines Systembeteiligungsvertrages mit einem dualen System in Deutschland oder bei Serviceverpackungen durch Kauf von vorbeteiligten Serviceverpackungen. Eine Liste der derzeit in Deutschland tätigen dualen Systeme findet sich hier.
Herstellerregister gemäß PPWR in Deutschland
Das Herstellerregister wird in Deutschland von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) geführt. Dieses Register trägt die Bezeichnung LUCID. Siehe auch unter Herstellerregister bzw. Öffentliche Register.
Organisationen für Herstellerverantwortung (PROs) in Deutschland
Hersteller nicht-systembeteiligungspflichtiger Verpackungen benötigen ab dem 1. Januar 2028 gem. § 19 Abs. 1 VerpackDG
- entweder eine Zulassung durch die ZSVR
- oder müssen die Erfüllung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung für die Gesamtheit ihrer Verpackungen einer oder mehreren zugelassenen sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH) übertragen. Hat ein Hersteller seine erweiterte Herstellerverantwortung in seinem Namen auf eine hierfür zugelassene sonstige Organisation für Herstellerverantwortung übertragen, braucht er keine eigene Zulassung.
Es ist uns aktuell noch nicht bekannt, welche OfH es ab dem 1. Januar 2028 geben wird. Die PPWR und das VerpackDG benennen keine konkreten Unternehmen, sondern schaffen die Rechtskategorie der „Organisation für Herstellerverantwortung“ (Organisation of Producer Responsibility, PRO).
In Deutschland werden dies voraussichtlich hauptsächlich die heute bereits tätigen dualen Systeme bzw. sonstige Dienstleistungsunternehmen (die mit dualen Systemen in Deutschland zusammenarbeiten) sein.
Bevollmächtigter Vertreter (Authorised Representative) für Deutschland
Laut § 5 VerpackDG benötigt der ausländische „Hersteller“, der über keine Niederlassung in Deutschland verfügt, einen Bevollmächtigten in Deutschland, sofern dieser als „Hersteller“ im Sinne des VerpackDG anzusehen ist.
Hinweise zur Beauftragung eines Bevollmächtigten findet man unter den folgenden Links:
- Bevollmächtigung
- Verpackungsgesetz: Bevollmächtigen beauftragen
- ZSVR Checkliste Beauftragung eines Bevollmächtigten
Es gibt keine offizielle Liste von Dienstleistern in Deutschland, die ab dem 12. August 2026 für ausländische (österreichische) Unternehmen als Bevollmächtigte die Pflichten im Sinne des neuen Verpackungsrechts (PPWR, VerpackDG) übernehmen. Ausländische Unternehmen müssen laut der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) eigenständig prüfen, wer diese Dienstleistung anbietet.
Zu diesem Punkt möchten wir die folgenden Unternehmen erwähnen, die (gem. unserer Information) den Status eines Bevollmächtigten im Sinne der Herstellerverantwortung für ausländische Unternehmen übernehmen:
- take-e-way GmbH − take-e-way: Ihr Dienstleister für EPR
- Landbell Group − PPWR Packaging and Packaging Waste Regulation
- Lizenzero/Interzero Circular Solutions Digital GmbH − Impressum | Lizenzero bzw. Eurer Bevollmächtigten-Service für Verpackungscompliance
- Interzero Holding GmbH & Co. KG − Impressum | Interzero − zero waste solutions bzw. Verpackungslizenz Europa: Compliance Service | Interzero | Interzero − zero waste solutions
- DR Deutsche Recycling Service GmbH – Packaging Compliance − Full Service (die Kontaktdaten finden Sie am Ende dieser Webpage)
Die oben genannten Unternehmen verfügen bereits seit einigen Jahren über etablierte Prozesse im Verpackungsrecht (LUCID, Systembeteiligung, Mengenmeldungen und internationale EPR-Anforderungen) und dürften daher zu den wesentlichen Dienstleistungsnehmen im Bereich der neuen PPWR-/VerpackDG-Bevollmächtigtenpflicht gehören.
Hinweis für österreichische Unternehmen
Für Serviceverpackungen wie z.B. Coffee-to-go-Becher, Pappteller, Brottüten, Pizzakartons, oder andere Gegenstände, die typischerweise für die Befüllung in einer Verkaufsstelle (Bäckerei, Imbiss, Eisdiele etc.) ausgelegt und vorgesehen sind (um die Ware an den Kunden vor Ort zu übergeben) gelten gesonderte Regelungen.
In Bezug auf die Pfandpflicht auf Einweggetränkeverpackungen gelten ebenfalls gesonderte Vorschriften – geregelt u.a. in den §§ 44 bis 47 VerpackDG – Pfanderhebungspflicht, Registrierung bei der Deutschen Pfandsystem GmbH/DPG, Kennzeichnungspflicht durch eine exklusiv für Deutschland verwendete Artikelnummer (GTIN / EAN-Code) sowie das DPG-Sicherheits-Logo, Hinweispflichten, Rücknahmepflicht. Informationen dazu findet man auf der Website der DPG unter Über die DPG.
Ergänzender Hinweis: Wir möchten Sie ersuchen, österreichische Unternehmen bei entsprechenden Anfragen – insbesondere in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung in Deutschland – direkt an unsere Büros in Deutschland zu verweisen bzw. in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass wir für die Bearbeitung entsprechender Anfragen detaillierte Informationen zum konkreten Sachverhalt benötigen:
Österreichisches AußenwirtschaftsCenter Deutschland
Berlin:
Telefon: +49 30 2575750
E-Mail: berlin@wko.at
München:
Telefon: +49 89 242914 0
E-Mail: muenchen@wko.at
Bei weiteren Fragen sind wir gerne für Sie bzw. Ihre Mitgliedsunternehmen da.