Zum Inhalt springen
Die polnische Flagge weht im Wind, im Hintergrund eine Stadtansicht.
© lukszczepanski | stock.adobe.com

PPWR in Polen: Verpackungsvorgaben für Unternehmen

Aktueller Umsetzungsstand, zuständige Behörde, Herstellerregister, EPR-Systeme und bevollmächtigte Vertreter in Polen

Lesedauer: 10 Minuten

Stand: 10.08.2026
Die Verpackungsvorgaben in Polen betreffen insbesondere die Erweiterte Herstellerverantwortung, das BDO-System und eine geplante Verpackungsabgabe. Erläutert werden der aktuelle Umsetzungsstand der PPWR, Zuständigkeiten, Pflichten für Unternehmen sowie Regelungen für ausländische Hersteller.

Aktueller Stand der Umsetzung der PPWR in Polen

In Polen werden derzeit Gesetzgebungsarbeiten an dem Entwurf des Gesetzes über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Gesetzesentwurf UC100) durchgeführt. Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist die Anpassung des nationalen Systems der Verpackungs- und Verpackungsabfallwirtschaft an die sich aus der PPWR-Verordnung ergebenden Anforderungen sowie die Einführung eines neuen Systems der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR).

Der Gesetzentwurf UC100 sieht eine wesentliche Änderung des derzeitigen Systems vor, insbesondere im Hinblick auf:

  • die Finanzierung der Verpackungsabfallwirtschaft
  • die Organisation des EPR-Systems sowie
  • die Pflichten der Unternehmen die Verpackungen oder verpackte Produkte auf dem polnischen Markt bereitstellen. 

Bis zur Verabschiedung und zum Inkrafttreten der neuen nationalen Regelungen gelten weiterhin die derzeitigen Rechtsvorschriften, insbesondere das Gesetz vom 13. Juni 2013 über Verpackungen und Verpackungsabfälle sowie die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem BDO-System (Datenbank für Produkte, Verpackungen und Abfallwirtschaft – nationales Register- und Meldesystem für Unternehmen).

Das BDO-System ist derzeit das zentrale polnische Registrierungs- und Berichtssystem für Unternehmen, die Verpflichtungen im Bereich Verpackungen und Abfallwirtschaft erfüllen müssen.

Die wichtigsten geplanten Änderungen umfassen:

  • Einführung eines neuen Systems der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) für Verpackungen
  • Einführung einer Verpackungsabgabe als Finanzierungsmechanismus des Systems
  • Änderung der Rolle der derzeit bestehenden Verpackungsverwertungsorganisationen
  • Übertragung bestimmter Aufgaben einer Produzentenverantwortungsorganisation (Producer Responsibility Organisation – PRO) auf den Nationalen Fonds für Umweltschutz und Wasserwirtschaft (Narodowy Fundusz Ochrony Środowiska i Gospodarki Wodnej – NFOŚiGW)
  • Anpassung des BDO-Systems an die neuen Verpflichtungen der Unternehmen

Zuständige Behörden der PPWR in Polen

Derzeitige Rechtslage

Derzeit ist das Ministerium für Klima und Umwelt für die Ausarbeitung und Umsetzung der staatlichen Politik im Bereich Verpackungen und Verpackungsabfälle verantwortlich.

Im Rahmen des derzeitigen Systems werden die Verwaltungsaufgaben insbesondere von folgenden Stellen wahrgenommen:

  • Marschälle der Woiwodschaften
  • Die Marschälle der Woiwodschaften sind insbesondere zuständig für:
  • die Führung des BDO-Registers
  • die Entgegennahme der Berichte der Unternehmen
  • die Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Verpackungs- und Verpackungsabfallwirtschaft.

Staatliche Umweltinspektion

Die Staatliche Umweltinspektion nimmt Kontrollaufgaben hinsichtlich der Einhaltung der umweltrechtlichen Vorschriften wahr, einschließlich der Vorschriften über die Abfallbewirtschaftung.

Ministerium für Klima und Umwelt

Das Ministerium ist verantwortlich für:

  • die Ausarbeitung der staatlichen Politik
  • die Erarbeitung von Gesetzesentwürfen
  • die Aufsicht über das System der Verpackungs- und Verpackungsabfallwirtschaft.

Geplante Regelungen im Gesetzentwurf UC100

Der Gesetzentwurf UC100 sieht eine Änderung der Organisationsstruktur des Systems der Erweiterten Herstellerverantwortung vor.

Die geplante Aufgabenverteilung umfasst:

Ministerium für Klima und Umwelt

Der Gesetzentwurf sieht vor, dem für Klimafragen zuständigen Minister die Aufsicht über das System der Erweiterten Herstellerverantwortung zu übertragen.

Zu seinen Aufgaben werden insbesondere gehören:

  • die Aufsicht über das Funktionieren des EPR-Systems
  • die Schaffung des rechtlichen Rahmens des Systems
  • die Überwachung der Umsetzung der Ziele des Gesetzes.

Marschälle der Woiwodschaften

Nach dem Gesetzentwurf UC100 sollen die Marschälle der Woiwodschaften für Folgendes zuständig sein:

  • die Kontrolle der ordnungsgemäßen Berechnung der Verpackungsabgabe
  • die Kontrolle ihrer ordnungsgemäßen Entrichtung
  • die Verteilung der Einnahmen aus der Verpackungsabgabe.

Nationaler Fonds für Umweltschutz und Wasserwirtschaft (Narodowy Fundusz Ochrony Środowiska i Gospodarki Wodnej – NFOŚiGW)

Der Gesetzentwurf UC100 sieht vor, dem Nationalen Fonds für Umweltschutz und Wasserwirtschaft die Aufgaben einer Produzentenverantwortungsorganisation (Producer Responsibility Organisation – PRO) zu übertragen.

Der NFOŚiGW soll im Namen der Hersteller die sich aus der Erweiterten Herstellerverantwortung ergebenden Verpflichtungen im Rahmen eines geschlossenen Finanzierungssystems erfüllen.

Institut für Umweltschutz – Staatliches Forschungsinstitut (Instytut Ochrony Środowiska – Państwowy Instytut Badawczy – IOŚ-PIB)

Der Gesetzentwurf sieht vor, dem Institut für Umweltschutz – Staatliches Forschungsinstitut analytische und wissenschaftliche Aufgaben im Zusammenhang mit dem Funktionieren des EPR-Systems zu übertragen.

Herstellerregister gemäß PPWR in Polen

Derzeitige Rechtslage

Derzeit sind Unternehmen, die auf dem Gebiet der Republik Polen verpackte Produkte oder Verpackungen in Verkehr bringen, die den Verpflichtungen aus den Vorschriften über die Verpackungs- und Verpackungsabfallwirtschaft unterliegen, verpflichtet, sich in das BDO-Register (Datenbank über Produkte, Verpackungen und Abfallwirtschaft) eintragen zu lassen.

Das BDO stellt derzeit das zentrale Registrierungs- und Berichtssystem für Unternehmen dar, die den Verpflichtungen im Bereich Verpackungen unterliegen.

Die in das Register eingetragenen Unternehmen erhalten eine BDO-Registrierungsnummer, die nach den geltenden Vorschriften auf den mit der ausgeübten Geschäftstätigkeit verbundenen Dokumenten anzugeben ist.

Die Unternehmen sind außerdem verpflichtet, Berichte insbesondere über Folgendes einzureichen:

  • Menge und Art der in Verkehr gebrachten Verpackungen
  • Erfüllung der Verpflichtungen im Bereich der Verwertung und des Recyclings
  • Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Erweiterten Herstellerverantwortung ergeben. 

Geplante Regelungen im Gesetzentwurf UC100

Der Gesetzentwurf UC100 sieht keine Einrichtung eines gesonderten Registers für Verpackungshersteller vor.

Vorgesehen ist vielmehr die weitere Nutzung des BDO-Systems als zentrales Verwaltungsinstrument zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der PPWR sowie aus dem neuen System der Erweiterten Herstellerverantwortung.

Das BDO-System soll an die neuen Anforderungen angepasst werden, insbesondere hinsichtlich:

  • der Identifizierung der Hersteller, die den Verpflichtungen der Erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen
  • der Erfassung von Daten über Verpackungen
  • der Erfüllung der Berichtspflichten
  • der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen durch die Unternehmen.

Der Gesetzentwurf sieht somit die Weiterentwicklung des bestehenden BDO-Systems und nicht die Schaffung eines neuen, unabhängigen Registers vor.

Produzentenverantwortungsorganisationen (PRO) in Polen

Derzeitige Rechtslage

Derzeit können Unternehmen, die Verpflichtungen aus der Erweiterten Herstellerverantwortung im Bereich Verpackungen erfüllen müssen, diese entweder selbst wahrnehmen oder ihre Erfüllung spezialisierten Einrichtungen, insbesondere Verpackungsverwertungsorganisationen, übertragen.

Das derzeitige System basiert vor allem auf:

  • der Verpflichtung, die vorgeschriebenen Recyclingquoten zu erreichen
  • der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen
  • dem Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen durch Dokumente über das Recycling und die Verwertung.

Geplante Regelungen im Gesetzentwurf UC100

Der Gesetzentwurf UC100 sieht eine grundlegende Änderung des bisherigen Systems der Erweiterten Herstellerverantwortung für Verpackungen vor.

Die wichtigsten geplanten Maßnahmen umfassen:

  • die Ersetzung der bisherigen Begriffe „Inverkehrbringer von verpackten Produkten“ und „Inverkehrbringer von Verpackungen“ durch die mit der PPWR übereinstimmende Definition des Herstellers; in der Praxis kann dies dazu führen, dass künftig auch Unternehmen, die grenzüberschreitenden Vertrieb – insbesondere im Wege des Fernabsatzes (Online-Handels) – unmittelbar an Endnutzer in Polen betreiben, den Verpflichtungen der Erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen, auch wenn sie über keine Niederlassung in Polen verfügen.
  • die Einführung der finanziellen Verantwortung des Herstellers durch eine Verpackungsabgabe
  • die Schaffung eines zentralen Finanzierungsmechanismus für das EPR-System
  • die Übertragung der Aufgaben einer Produzentenverantwortungsorganisation (Producer Responsibility Organisation – PRO) auf den Nationalen Fonds für Umweltschutz und Wasserwirtschaft (NFOŚiGW)
  • die Einrichtung eines geschlossenen Finanzierungskreislaufs für die Mittel aus der Verpackungsabgabe.

Rolle des NFOŚiGW als PRO

Nach dem Gesetzentwurf UC100 soll der Nationale Fonds für Umweltschutz und Wasserwirtschaft die Aufgaben einer Produzentenverantwortungsorganisation wahrnehmen.

Dies bedeutet, dass der Fonds im Namen der Hersteller, die ihren Verpflichtungen aus der Erweiterten Herstellerverantwortung nachkommen müssen, für die Organisation des Finanzierungssystems sowie für die Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen verantwortlich sein wird.

Eigenständige Erfüllung der Verpflichtungen durch Hersteller

Der Gesetzentwurf sieht die Möglichkeit vor, dass Hersteller ihre Verpflichtungen aus der Erweiterten Herstellerverantwortung weiterhin selbst erfüllen können.

Ein Hersteller kann seine Verpflichtungen eigenständig erfüllen, sofern er eine entsprechende Genehmigung des für Klimafragen zuständigen Ministers erhält.

Verpackungsverwertungsorganisationen

Der Gesetzentwurf UC100 sieht eine Änderung der bisherigen Rolle der Verpackungsverwertungsorganisationen vor.

Der endgültige Umfang dieser Änderungen wird vom endgültigen Wortlaut des im Gesetzgebungsverfahren verabschiedeten Gesetzes abhängen.

Verpackungsabgabe in Polen

Eines der Schlüsselelemente des geplanten Systems der Erweiterten Herstellerverantwortung ist die Einführung einer neuen Verpackungsabgabe.

Diese Abgabe soll die wichtigste Finanzierungsquelle für das System der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen gemäß dem Grundsatz der Erweiterten Herstellerverantwortung darstellen.

Im Gesetzentwurf UC100 vorgesehene Grundsätze

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass:

  • die Verpackungsabgabe vom Hersteller im Sinne der PPWR zu entrichten ist.
  • die Abgabe für jedes Kilogramm Verpackung berechnet wird.
  • die Verpflichtung Verpackungen, einschließlich der Verpackung eines verpackten Produkts, betrifft, die der Hersteller erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellt oder auspackt, ohne Endnutzer zu sein.
  • Die Einnahmen aus der Verpackungsabgabe sollen der Finanzierung des Systems der Erweiterten Herstellerverantwortung dienen.

Umfang der Finanzierung

Nach den Annahmen des Gesetzentwurfs sollen die finanziellen Mittel insbesondere zur Deckung der Kosten dienen, die im Zusammenhang stehen mit:

  • der getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen
  • dem Transport und der Behandlung von Verpackungsabfällen
  • der Erreichung der Recyclingziele
  • der Information der Abfallbesitzer bzw. Endnutzer
  • der Durchführung von Analysen
  • der Datenerhebung und der Berichterstattung  

Kontrolle der Verpackungsabgabe

Der Gesetzentwurf sieht vor, den Marschällen der Woiwodschaften folgende Zuständigkeiten zu übertragen:

  • Kontrolle der ordnungsgemäßen Berechnung der Verpackungsabgabe
  • Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Verpackungsabgabe
  • Verteilung der aus der Verpackungsabgabe stammenden Finanzmittel

Bevollmächtigter Vertreter im Rahmen der Erweiterten Herstellerverantwortung (Authorised Representative) für Polen

Für ausländische Unternehmen, die auf dem polnischen Markt tätig sind, wird die Art und Weise der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Erweiterten Herstellerverantwortung von besonderer Bedeutung sein.

Dies gilt insbesondere für Unternehmen ohne Niederlassung in Polen, die verpackte Produkte selbst auf dem polnischen Markt bereitstellen, beispielsweise im Rahmen des Online-Handels oder anderer Formen des grenzüberschreitenden Vertriebs ohne Beteiligung eines polnischen Importeurs oder eines anderen inländischen Wirtschaftsbeteiligten.

Der Gesetzentwurf UC100 sieht die Möglichkeit vor, dass ein ausländischer Hersteller einen bevollmächtigten Vertreter für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Erweiterten Herstellerverantwortung bestellt, der die Verpflichtungen des Herstellers hinsichtlich der Verpackungen im Hoheitsgebiet Polens wahrnimmt.

Nach dem Gesetzentwurf:

  • kann ein ausländischer Hersteller einen bevollmächtigten Vertreter für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Erweiterten Herstellerverantwortung benennen
  • muss der bevollmächtigte Vertreter seinen Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Polen haben
  • erfüllt der bevollmächtigte Vertreter die Verpflichtungen des Herstellers in Bezug auf die vom Mandat erfassten Verpackungen
  • erfolgt die Bestellung des bevollmächtigten Vertreters auf Grundlage eines zwischen dem Hersteller und dem Vertreter geschlossenen Vertrags.

Der Gesetzentwurf UC100 begründet keine automatische Verpflichtung für sämtliche ausländischen Unternehmen, die verpackte Produkte nach Polen verkaufen, einen bevollmächtigten Vertreter zu bestellen.

Ausländische Unternehmen sollten zunächst prüfen,

  • ob sie nach der PPWR und den polnischen Vorschriften als Hersteller im Sinne der geltenden Regelungen anzusehen sind
  • ob ihre Vertriebsform Verpflichtungen im polnischen System der Erweiterten Herstellerverantwortung auslöst
  • ob die Erfüllung der Verpflichtungen über einen bevollmächtigten Vertreter erforderlich oder zweckmäßig sein wird.

Die detaillierten Regelungen zur Funktionsweise des Systems, einschließlich der praktischen Verwaltungsverfahren sowie der Verknüpfung mit dem BDO-System, werden vom endgültigen Wortlaut des Gesetzes sowie der hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen abhängen.

Übergangszeitraum der PPWR in Polen

Der Gesetzentwurf UC100 sieht die Einführung eines zweijährigen Übergangszeitraums für die Umsetzung des neuen Systems der Erweiterten Herstellerverantwortung vor.

Ziel dieses Übergangszeitraums ist es,

  • den Unternehmen die Anpassung ihrer internen Systeme zu ermöglichen
  • der öffentlichen Verwaltung die Vorbereitung neuer Verwaltungsverfahren zu ermöglichen
  • den Marktteilnehmern den Übergang auf das neue Finanzierungsmodell zu erleichtern.

Die vollständige Umsetzung des neuen EPR-Systems für Verpackungen ist ab 2028 vorgesehen.

Ab 2028 geplante Änderungen

Nach Ablauf des Übergangszeitraums sieht der Gesetzentwurf insbesondere Folgendes vor:

  • Ersetzung des bisherigen Finanzierungssystems durch ein neues Modell auf Grundlage der Verpackungsabgabe
  • Aufhebung der Verpflichtung zur Erreichung bestimmter Recyclingquoten für Hersteller, die die Verpackungsabgabe entrichten
  • Ersetzung der Nachweisdokumente DPR und EDPR durch neue Berichterstattungsinstrumente
  • Abschaffung der bisherigen Produktabgabe für Verpackungen
  • vollständige Umsetzung des neuen Systems der Erweiterten Herstellerverantwortung.

Informationen für österreichische Unternehmen

Für österreichische Unternehmen, die verpackte Produkte nach Polen liefern, können die geplanten Regelungen des Gesetzentwurfs UC100 eine Änderung des Umfangs der Verpflichtungen im Rahmen der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) mit sich bringen.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere Folgendes vor:

  • Anwendung der in der PPWR vorgesehenen Definition des Herstellers, wodurch künftig auch Unternehmen, die verpackte Produkte im grenzüberschreitenden Fernabsatz unmittelbar auf dem polnischen Markt bereitstellen, den Verpflichtungen der Erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen können
  • Beibehaltung des BDO-Systems als zentrales Registrierungs- und Berichtssystem bei gleichzeitiger Anpassung an die neuen Verpflichtungen nach der PPWR und dem künftigen nationalen EPR-System
  • Einführung einer Verpackungsabgabe als zentralem Finanzierungsmechanismus des EPR-Systems
  • Möglichkeit für Unternehmen ohne Niederlassung in Polen, ihre Verpflichtungen nach Maßgabe der PPWR und der künftigen nationalen Vorschriften über einen bevollmächtigten Vertreter zu erfüllen
  • vollständige Umsetzung des neuen EPR-Systems ab dem Jahr 2028 nach Ablauf des im Gesetzentwurf vorgesehenen Übergangszeitraums

Offizielle Informationsquellen

Bei Rückfrage steht Ihnen Frau Mag. Małgorzata Lubczyk gerne zur Verfügung.

Weitere interessante Artikel
  • Die Flagge Italiens im Wind wehend unter blauem Himmel mit Wolken, im Hintergrund historische Gebäude.
    PPWR in Italien: Verpackungsvorgaben für Unternehmen
    Weiterlesen
  • Nahaufnahme eines großen Haufens an verfaultem Gemüse, zum Beispiel Paprika, Salat, Zitronen, Karotten
    Meldung vom Anfall von Lebensmittelabfällen und Weitergabe von Lebensmittelspenden
    Weiterlesen
  • Die Flagge Spaniens im Wind wehend unter blauem Himmel.
    PPWR in Spanien: Verpackungsvorgaben für Unternehmen
    Weiterlesen