Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die PPWR?
Welche Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gegen die EU-Verpackungsverordnung drohen und welche EPR-Strafen bereits bestehen.
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Bei den Sanktionen ist zwischen den neuen Pflichten der PPWR, etwa zur Nachhaltigkeit und Konformität von Verpackungen, und den bereits bestehenden Pflichten im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) zu unterscheiden.
1. Neue PPWR-Pflichten: Nachhaltigkeitsanforderungen und Konformität
Die PPWR verpflichtet die Mitgliedstaaten, Sanktionen für Verstöße festzulegen. Diese müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die konkreten nationalen Sanktionsbestimmungen sind in Österreich – wie auch in den meisten anderen Mitgliedstaaten – derzeit noch ausständig.
Davon zu unterscheiden sind die Vorgaben der PPWR zur Marktüberwachung. Die PPWR gibt hier einen Mechanismus für den Umgang mit nicht konformen Verpackungen vor. Dabei soll betroffenen Wirtschaftsakteuren grundsätzlich zunächst Gelegenheit gegeben werden, die Anforderungen einzuhalten und eine festgestellte Nichtkonformität zu beheben.
Was passiert bei einer fehlenden oder fehlerhaften EU-Konformitätserklärung?
Wird festgestellt, dass die EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht korrekt ausgestellt wurde, liegt eine formale Nichtkonformität vor. Die PPWR sieht in diesem Fall vor, dass der betroffene Wirtschaftsakteur zunächst aufgefordert wird, die Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.
Besteht die Nichtkonformität weiterhin, sieht die PPWR vor, dass die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen treffen. Diese können bis zu einer Beschränkung oder Untersagung der Bereitstellung der Verpackung auf dem Markt sowie einer Rücknahme oder einem Rückruf der betroffenen Verpackungen reichen.
Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden können die Einhaltung der Anforderungen risikobasiert und stichprobenartig kontrollieren und dabei entsprechende Nachweise verlangen.
Nationale Sanktionen noch ausständig
Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 12. Februar 2027 nationale Vorschriften über Sanktionen erlassen. Erst damit wird insbesondere feststehen, welche konkreten Verwaltungsstrafen in Österreich für Verstöße gegen die neuen PPWR-Pflichten vorgesehen werden. Derzeit liegt noch kein Entwurf zur Begutachtung vor. Wann mit den entsprechenden Bestimmungen zu rechnen ist, ist daher noch offen.
Da diese Sanktionen national festgelegt werden, können sie sich zwischen den Mitgliedstaaten unterscheiden. Dies ist insbesondere bei grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit zu beachten.
Neue nationale Strafbestimmungen können grundsätzlich erst auf Verstöße angewendet werden, die nach ihrem Inkrafttreten begangen werden (Rückwirkungsverbot). Daraus folgt, dass Ihr derzeitiges Handeln in Österreich nicht sanktioniert werden kann.
2. Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR): Sanktionen bestehen teilweise bereits
Anders ist die Situation bei der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). Pflichten wie die Registrierung, Systemteilnahme sowie damit verbundene Melde- und Nachweispflichten sind bereits heute stark national geprägt. Daher bestehen in den Mitgliedstaaten teilweise bereits nationale Sanktionsbestimmungen für Verstöße gegen diese Pflichten.
Welche Vorgaben und Sanktionen im Einzelfall gelten, richtet sich nach der Rechtslage des jeweiligen Mitgliedstaates. Informationen zu den nationalen EPR-Regelungen finden Sie in unserer Länderübersicht zur PPWR.
Österreich: Sanktionsbestimmungen im Abfallwirtschaftsgesetz
In Österreich bestehen für Verstöße gegen die Systemteilnahme sowie bestimmte Melde- und Nachweispflichten bereits heute Sanktionsbestimmungen im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002). Je nach Verstoß können insbesondere folgende Folgen eintreten:
- Fehlende oder unzureichende Systemteilnahme: Geldstrafen von 450 Euro bis 8.400 Euro (§ 79 Abs. 2 AWG 2002).
- Ungerechtfertigte Unterlassung der Systemteilnahme: Zusätzlich kann eine Geldstrafe von bis zum Zweifachen des Systemteilnahmeentgelts verhängt werden.
- Verstöße gegen Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten: Geldstrafen von bis zu 3.400 Euro (§ 79 Abs. 3 AWG 2002).
- Besondere Prüfkosten: Entstehen im Zuge einer behördlichen Überprüfung besondere Kosten, etwa für Sachverständige oder Prüforgane, können diese dem Unternehmen auferlegt werden, wenn die Überprüfung zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens und dieses zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat (§ 75 Abs. 3 AWG 2002).
Daneben können auch die Verträge mit den jeweiligen Sammel- und Verwertungssystemen Folgen für nicht oder falsch gemeldete Mengen vorsehen, etwa Nachzahlungen oder vertragliche Sanktionen. Diese richten sich nach den jeweiligen Vertragsbedingungen (AGBs).