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Eine Person mit grauen Haaren und Bart sitzt auf einem Sofa und hat vor sich auf dem Couchtisch einen aufgeklappten Laptop. Neben dem Laptop liegt ein hoher Stapel mit Zetteln. Auf dem obersten Zettel ist ein Balkendiagramm
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Ex post Anrechnung externer Prüfungen

Befreiung von der Fachprüfung

Lesedauer: 1 Minute

Stand: 01.10.2024

Vorbemerkung

Berufswerber können nach § 13 Abs. 1 BiBuG 2014 Prüfungen, die sie z.B. an Ausbildungsinstituten, Fachhochschulen oder Universitäten abgelegt haben, angerechnet bekommen.

Eine externe Prüfung kann dabei nur angerechnet werden, wenn diese inhaltlich mit der entsprechenden Fachprüfung bzw. Teilen davon vergleichbar ist. Die Anrechnung befreit außerdem nur von der Ablegung schriftlicher Gegenstände der Fachprüfung, nicht von mündlichen.

Eine Prüfungsbefreiung kann bei der Bilanzbuchhaltungsbehörde erst nach erfolgreicher Ablegung der externen Prüfung beantragt werden. Die Behörde entscheidet somit erst nach Ablegung der Prüfung – das heißt ex post – über deren Anrechnung mit Bescheid.

Anrechnung von akademischen Ausbildungen

Auch im Falle von akademischen Ausbildungen können nur im Rahmen des Studiums abgelegte Prüfungen angerechnet werden, wenn diese inhaltlich mit der entsprechenden Fachprüfung bzw. Teilen davon vergleichbar sind, und die etwaige Anrechnung befreit nur von der Ablegung schriftlicher Gegenstände der Fachprüfung.

Anträge auf Prüfungsbefreiung

Unter nachfolgenden Links und im Downloadcenter finden Sie:

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