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Eine grafische Darstellung eines grünen Recycling-Symbols: Drei Pfeile im Kreis laufend. Drumherum liegen unterschiedliche recycelbare Verpackungen wie Flaschen, Tüten und Becher.
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Entsorgungs- und Ressourcenmanagement, Fachgruppe

Aktuelles Merkblatt des BMLUK zur EU-Verpackungsverordnung 

Übergangsbestimmungen ab 12. August 2026

Lesedauer: 1 Minute

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15.06.2026

Ab dem 12. August 2026 wird die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in allen Mitgliedstaaten unmittelbar rechtsverbindlich. Ziel dieser Verordnung ist es, den Verpackungsverbrauch in der EU deutlich zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit zu verbessern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Zudem werden schrittweise verbindliche Anforderungen an Rezyklate, Wiederverwendbarkeit, Kompostierbarkeit und die Kennzeichnung von Verpackungen eingeführt.

Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Nur einzelne Pflichten dieser Verordnung sind ab dem 12. August 2026 unmittelbar anwendbar.

Verpflichtungen der bisherigen Verpackungsrichtlinie, insbesondere in Bezug auf Nachhaltigkeitsanforderungen („Anforderungen an Verpackungen“), Kennzeichnung, Anforderungen an Verpackungen, Zielvorgaben und Berichtspflichten, gelten weiterhin fort, bis die entsprechenden neuen Vorgaben in Form von Durchführungsrechtakten, delegierten Rechtsakten sowie technischer Standardisierung erlassen werden (vgl. Art. 70 PPWR).

Da die PPWR abfallwirtschaftliche Rahmenbedingungen nicht abschließend regelt und vielfach den nationalen Gesetzgeber auffordert bzw. ermächtigt, Regelungen zu treffen, sind bestehende nationale Regelungen im AWG 2002 bzw. der Verpackungsverordnung 2014 insoweit weiterhin anwendbar, als sie mit der EU-Verpackungsverordnung in Einklang stehen.

Die Organisation der Sammlung und Behandlung von Verpackungsabfällen bleibt grundsätzlich in der Verantwortung der Mitgliedstaaten. Dies stützt sich auf den Erwägungsgrund 138: „Einige Mitgliedstaaten könnten bereits bei der Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie 94/62/EG in nationales Recht getrennte Abfallsammel- und Recyclingsysteme eingerichtet haben, die die Grundlage für einschlägige nationale Zulassungen und vertragliche Vereinbarungen bilden. Diese Mitgliedstaaten sollten diese Systeme weiterhin nutzen können, sofern sie die Verpflichtungen aus dieser Verordnung ordnungsgemäß umsetzen.“

Zur Präzisierung zahlreicher Verpflichtungen der EU-Verpackungsverordnung ist eine hohe Anzahl an Rechtsakten – insgesamt 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte - ausständig.

Anwendungsbeginn

Die EU-Verpackungsverordnung ist stufenweise ab 12. August 2026 anzuwenden.

Ein aktuelles Merkblatt des Ministeriums informiert über die wesentlichen Auswirkungen der PPWR, die bereits mit 12. August 2026 zur Anwendung kommen. Insbesondere werden Klarstellungen zur Übergangsphase bis zum Inkrafttreten der nationalen Umsetzungsrechtsakte (Novellen des AWG und der Verpackungsverordnung) getroffen.

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