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Top-Shot an Bergen von Müll quer verteilt über das ganze Bild. Teilweise ist der Müll in schwarzen Müllsäcken. In den Bergen stehen drei, unterschiedliche Fahrzeuge
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Entsorgungs- und Ressourcenmanagement, Fachgruppe

Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen der Grünen Liste

Rechtliche Anforderungen, Nachweise und Abläufe

Lesedauer: 3 Minuten

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01.06.2026

Information betreffend die wesentlichen Vorgaben für die grenzüberschreitende
Verbringung von Abfällen der Grünen Abfallliste, die den allgemeinen
Informationspflichten gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen (EU-VerbringungsV) unterliegen, bis zur Herstellung der Funktionalität des elektronischen Systems auf EU -Ebene  

Folgende Vorgaben sind bei der grenzüberschreitenden von Abfällen der Grünen Abfallliste,
die den allgemeinen Informationspflichten gemäß Art. 18 der EU-VerbringungsV unterliegen,
ab 21. Mai 2026 bis zur Funktionstüchtigkeit des elektronischen Systems (DIWASS auf EUEbene,
Zugang über das EDM / eVerbringung in Österreich) einzuhalten: 
 
Person, die die Verbringung veranlasst:

Die Veranlassung von Verbringungen von Abfällen aus Österreich ist nur durch natürliche
oder juristische Personen zulässig, die der Hoheitsgewalt des Versandstaates unterliegen,
d.h. nur Personen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich dürfen grenzüberschreitende
Verbringungen von Abfällen aus Österreich durchführen; auf die allgemeinen Vorgaben
gemäß Art. 3 Nr. 7 der EU-VerbringungsV und zutreffendenfalls das Erfordernis des
Vorliegens einer Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 wird hingewiesen

Bei der grenzüberschreitenden Verbringung der Abfälle: 

  • Mitführen des neuen Formulars gemäß Anhang VII der EU-VerbringungsV in Papierform
    oder elektronisches Sichtbarmachen dieses Formulars
  • Vorliegen eines neuen Vertrages gemäß Artikel 18 Abs. 10 der EU-VerbringungsV

Aufbewahrungspflicht:

  • Die Aufbewahrungspflicht für Formulare gemäß Anhang VII mit den ausgefüllten
    Bestätigungen der Entgegennahme in Feld 14 und den ausgefüllten Bescheinigungen
    über den Abschluss der Verwertung in Feld 15 gilt auch für den Veranlasser der
    Verbringung

Registrierungspflicht für die beteiligten Unternehmen (für in Österreich ansässige
Unternehmen ausschließlich im EDM / ZAReg – Daten werden automatisch an DIWASS
weitergeleitet):

  • Sind österreichische Unternehmen bereits im EDM registriert, ist eine verantwortliche
    Person Verbringung (Kontaktperson Verbringung) zu ergänzen, falls dies nicht bereits
    erfolgt ist
  • Personen, die Verbringungen aus Österreich veranlassen (mit Sitz oder Niederlassung in
    Österreich), müssen im EDM / ZAReg registriert sein; diese Daten werden automatisch an
    DIWASS übermittelt
  • Betreiber von Verwertungsanlagen in Österreich benötigen ebenfalls eine Registrierung
    im EDM / ZAReg; diese Daten werden automatisch an DIWASS übermittelt, um künftig die
    Bestätigungen der Entgegennahme in Feld 14 und die Bescheinigungen über den
    Abschluss der Verwertung in Feld 15 des Formulars gemäß Anhang VII direkt in das
    elektronische System eingeben zu können
  • Österreichische Transporteure müssen sich ebenfalls im EDM / ZAReg in Österreich
    registrieren; diese Daten werden automatisch an DIWASS weitergeleitet. 
    Anmerkung: ab dem Zeitpunkt der Funktionalität des elektronischen Systems auf EU -
    Ebene müssen die Transporteure zusätzlich über ein EU-Login für DIWASS verfügen, um
    ihren Meldepflichten nachkommen zu können
  • Ausländische Transporteure müssen sich entsprechend den rechtlichen Vorgaben in dem
    EU-Mitgliedstaat, in dem die Registrierung erfolgt, entweder direkt in DIWASS oder über
    ein allenfalls bestehendes nationales System registrieren
    >>Übersicht der EU-Kommission betreffend die Umsetzung von DIWASS in anderen
    Mitgliedstaaten
  • Da die Registrierung von Transporteuren in DIWASS (die für österreichische
    Transporteure ausschließlich über das EDM zu erfolgen hat) bereits möglich ist, sollen alle
    Transporteure, die Abfallverbringungen durchführen, über eine entsprechende
    Registrierung verfügen, da auch Kontrollen betreffend erfolgte Registrierungen bereits
    möglich sind.

Allgemeiner Hinweis:

  • Die Ausfuhr von Kunststoffabfällen des Codes B3011 gemäß Anhang III der EUVerbringungsV
    aus der EU unterliegt ab 21. Mai 2026 dem Verfahren der schriftlichen
    Notifizierung und Zustimmung, ab 21. November 2026 gilt das Ausfuhrverbot für diese
    Abfälle in Nicht-OECD-Staaten  
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