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Werbung und Marktkommunikation, Fachverband

Nebenrechte im Gewerberecht: Tätigkeiten für Werbeunternehmen

Welche ergänzenden Tätigkeiten Werbeunternehmer:innen nach § 32 GewO ausüben dürfen und wo die Grenzen liegen

Lesedauer: 1 Minute

Stand: 09.08.2022
Werbeunternehmen dürfen im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung bestimmte Tätigkeiten anderer Gewerbe als Nebenrechte ausüben. Dazu zählen ergänzende Leistungen, Vor- und Vollendungsarbeiten sowie der Handel mit Waren. Der wirtschaftliche Schwerpunkt der ursprünglichen Gewerbetätigkeit muss erhalten bleiben.

Mit der Gewerbeberechtigung erhält ein Gewerbetreibender das Recht, Tätigkeiten des jeweiligen Gewerbes auszuüben. Um ein in der Praxis sinnvolles Wirtschaften zu ermöglichen, stehen dem Gewerbetreibenden über sein angemeldetes Gewerbe hinaus wichtige "Nebenrechte" zu.

Im Sinne der Liberalisierung und Modernisierung des Gewerberechts in den letzten Jahren wurde daher dem Gewerbetreibenden mittels "Nebenrechten“ die Möglichkeit eingeräumt, weitere Tätigkeiten abseits seiner ursprünglichen Gewerbeberechtigung auszuführen.

In Folge sollen daher diese "Nebenrechte" nach §32 GewO exemplarisch nach Relevanz für die Werbewirtschaft dargestellt werden: 

  • Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten aus anderen Gewerben, um das Produkt oder die Dienstleistung absatzfähig zu machen
  • Leistungen anderer Gewerbe in geringem Umfang, welche eigene Leistungen sinnvoll ergänzen
  • Planung von Arbeiten, die im zulässigen Umfang der Gewerbeberechtigung liegen
  • Kauf, Verkauf, Vermietung und Vermittlung von Waren, soweit diese Tätigkeit nicht Gegenstand eines reglementierten Gewerbes ist
  • unentgeltlicher Ausschank von Getränken (ausschließlich in den eigenen Räumlichkeiten)

Bei der Ausübung dieser Nebentätigkeiten muss jedoch der wirtschaftliche Schwerpunkt der ursprünglichen Gewerbetätigkeit erhalten bleiben. So darf ein Gewerbetreibender diese Regelung der Nebentätigkeiten nicht missbräuchlich ausnutzen, um Gewerbe schwerpunktmäßig auszuüben, für welche er keine Berechtigung besitzt.


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung des Fachverbandes Werbung und Marktkommunikation ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

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