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Nahaufnahme einer Lupe, die von der Hand einer Person gehalten wird. Die Lupe fokussiert das Symbol einer Glühbirne, um die  Lupe herum sind vertikale Striche. In der Glühbirne ist ein C in einem Kreis als Zeichen für Copyright.
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Lebensmittelhandel, Landesgremium

Wichtige News für den Lebensmittelhandel

Überblick über die Novelle des KSchG und FAGG (VerbRÄG), den Widerrufsbutton und das WaRUG

Lesedauer: 5 Minuten

30.09.2026

Neuregelung im UWG und Verbraucherrecht zu Umwelt und Nachhaltigkeit

Aufgrund der EmpCo-Richtlinie der EU wird

  • das UWG durch eine Novelle und
  • das KSchG und das FAGG durch das Verbraucherrechts-ÄnderungsG – VerbRÄG geändert.

UWG-Novelle

Diese UWG-Novelle wird am 27. September 2026 in Kraft treten. Zu den wesentlichsten Änderungen zählt, dass allgemeine Umweltaussagen (z. B. "umweltfreundlich", "umweltschonend" und "ökologisch") weitgehend verboten werden. Solche bleiben nur dann zulässig, wenn dahinter anerkannte hervorragende Umweltleistungen stehen, d. h.

  • Umweltkennzeichenregelungen des EU-Umweltzeichens, 
  • nationale oder regionale Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I oder 
  • einschlägige Höchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht (z. B. die Klasse A beim Energieverbrauch).

Zulässig bleiben aber spezifische Umweltaussagen (z. B. "Das Verpackungsmaterial besteht zu 70 Prozent aus wiederverwertetem Karton").

 Wesentlich ist auch, dass das Anbringen von Zeichen, die wie Nachhaltigkeitssiegel aussehen, unzulässig wird, sofern sie nicht

  • auf einem Zertifizierungssystem beruhen, das bestimmte Anforderungen erfüllen muss, oder
  • von staatlichen Stellen festgesetzt wurden. 

 Verboten werden auch Aussagen, wonach ein Produkt hinsichtlich Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Umweltauswirkungen hat, wenn diese auf Kompensationsmaßnahmen beruhen (z. B. "klimaneutral").

Ausführliche Beschreibung


Übergangsregelung für Altbestände: Zivilrechtliche Ansprüche können bis drei Jahre nach Inkrafttreten nur geltend gemacht werden, sofern die betroffenen Waren oder Verpackungsmaterialien nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht werden.

Eindämmung rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen: Abmahnwellen, die vorwiegend der Erzielung wirtschaftlicher Einnahmen dienen, ohne die beanstandeten Rechtsverletzungen konkret bekämpfen zu wollen, können nun bekämpft werden (z. B. die Abmahnwelle vom "Datenschutzanwalt" 2022).

Novelle des KSchG und FAGG (VerbRÄG) in Umsetzung der EmpCo-Richtlinie

Ausbau der Informationspflichten in § 4 FAGG für Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträge und § 5a KSchG für sonstige, insb in Geschäftsräumen geschlossene Verträge (in Kraft treten mit 27. September 2026):  

So ist etwa bei der Information zum Gewährleistungsrecht für Waren, die bisher nur in einem Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts bestand, künftig auch über dessen wichtigsten Elemente, einschließlich der Mindestdauer von zwei Jahren zu informieren.

Die Information ist mittels einer "harmonisierten Mitteilung" vorzunehmen; Inhalt und Gestaltung ist europaweit einheitlich in der  Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960festgelegt. Diese harmonisierte Gewährleistungsmitteilung ist als Information an den Verkaufsstellen (im Geschäftslokal, auf der Website) in allgemeiner Form gedacht.

Für die Information über bestimmte, lange Haltbarkeitsgarantien von Herstellern wird eine "harmonisierte Kennzeichnung", das sogenannte EU-GARAN-Label, festgelegt. Im Gegensatz zur allgemein zu erteilenden Information zum Gewährleistungsrecht ist dieses EU-GARAN-Label als produktbezogene Information so angelegt, dass es für Verbraucher:innen erkennbar sein soll, für welche bestimmte Ware diese besondere Haltbarkeitsgarantie gilt. Dies soll Verbraucher:innen im Sinne der Nachhaltigkeit motivieren, aus mehreren angebotenen Produkten eher ein solches zu wählen, für das der Hersteller für einen längeren Zeitraum Garantie abgibt.  

Das Verwenden des EU-GARAN-Label

Betrifft nicht generell Herstellergarantien, sondern Haltbarkeitsgarantien, die der Hersteller ohne zusätzliche Kosten für das gesamte Produkt (also nicht nur für bestimmte Teile oder Aspekte) für eine Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und sofern der Hersteller diese Informationen dem Unternehmer/Händler zur Verfügung stellt. Unternehmer sind nicht verpflichtet ist, z. B. auf produktspezifischen Websites aktiv nach diesen Informationen des Herstellers zu suchen. Das GARAN-Label ist ein "Positiv-Label" für außerordentlich großzügige Haltbarkeitsgarantien.

Weitere Informationspflichten betreffen u. a. das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts für digitale Leistungen, die Verfügbarkeitsdauer von Updates (wenn der Hersteller/Anbieter diese Information zur Verfügung stellt), ggf. den Reparierbarkeitswert von Waren bzw. wenn ein solcher nicht vorliegt Informationen über die Verfügbarkeit, Kosten von Ersatzteilen (sofern der Hersteller diese Informationen dem Händler zur Verfügung stellt).

Weitergehende Informationen

Widerrufsbutton (Umsetzung der RL über Fernabsatz von Finanzdienstleistungen)

Mit der neuen Richtlinie über den Fernabsatz für Finanzdienstleistungen Richtlinie (EU) 2023/2673  wurden die bisher in einer eigenen Richtlinie geregelten Vorgaben für diesen Sektor in die Verbraucherrechte-RL integriert und weiter präzisiert.

Generelle Bestimmung zur Einrichtung einer Widerrufsfunktion (Widerrufsbutton), für alle über Online-Masken geschlossenen Verträge, sofern ein Widerrufsrecht besteht. Die Bestimmungen zum "Widerrufsbutton" (§ 13a neu FAGG; VerbRÄG) treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft (in Deutschland seit 17. Juni 2026).

Weitergehende Informationen

Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz – WaRUG

Das WaRUG setzt die zivilrechtlichen Vorgaben der Richtlinie zur Förderung von Reparaturen (right2repair-RL) durch eine Novelle des KSchG und des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG) um. Die Bestimmungen treten ebenfalls mit 1. Oktober 2026 in Kraft.

Reparaturen außerhalb des Gewährleistungsrechts sollen durch eine Reparaturpflicht primär der Hersteller für bestimmte Warengruppen forciert werden, für die es EU-rechtliche Anforderungen an die Reparierbarkeit gibt und die im Anhang aufgelistet sind (z. B. Wachmaschinen, Kühlgeräte, Trockner). Nach und nach sollen künftig weitere Produktgruppen im Gleichklang mit der Schaffung entsprechender Ökodesign-Vorgaben dazukommen. Neu eingeführt wird u. a. auch - ein freiwillig zu verwendendes - "Europäisches Reparaturformular".

Um Anreize für die Reparatur auch im Rahmen des Gewährleistungsrechts zu schaffen, soll sich künftig - durch eine Anpassung des VGG und nicht eingeschränkt auf bestimmte Warengruppen - die Gewährleistungsfrist für das gesamte Produkt um ein Jahr verlängern, wenn die Waren im Falle eines Mangels repariert werden (statt eines Austausches). Dazu gibt es auch eine Informationspflicht des Verkäufers. Auch bei den objektiven Kriterien für die Beurteilung der Vertragsgemäßheit im Gewährleistungsrecht wird der Reparierbarkeit Rechnung getragen.  

Weitergehende Informationen