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Viele Personen in Bewegungsunschärfe mit und ohne Koffern stehen vor einer große, elektronischen Anzeigetafel, auf der Information steht. Auf der Anzeigetafel steht: Departures sowie Uhrzeiten, Nummern und Städte.
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Reisebüros, Fachgruppe

Informationen zur politischen Einigung bei der Pauschalreiserichtlinie

Aktuelles zur Überarbeitung des Pauschalreiserechts

Lesedauer: 2 Minuten

05.12.2025

Anfang Dezember wurde auf EU-Ebene eine politische Einigung zur Überarbeitung der Pauschalreiserichtlinie erzielt.

Noch liegt kein genauer Richtlinientext vor und es fehlt auch noch die formale Annahme der Richtlinie im Rat und EU-Parlament. Jene Eckpunkte, die jedoch bereits bekannt sind, möchten wir nachfolgend festhalten. Eine genauere weitergehende Analyse erfolgt, sobald der finale Text vorliegt.

Insgesamt liegt ein knapp zweijähriger Entscheidungsfindungsprozess hinter uns. Die EU-Kommission verlautbarte ihren Richtlinienentwurf Ende 2023 – seitdem hat der Fachverband weit über 700 Seiten Gesetzesvorschläge der EU-Kommission, des Rates und des EU-Parlaments begutachtet, zu unzähligen Ratsarbeitsgruppensitzungen Stellung genommen und österreichischen EU-Abgeordneten die Position der Branche nähergebracht. Auch unser europäischer Dachverband ECTAA hat sich aktiv in den Prozess eingebracht und intensiv das Gespräch mit Entscheidungsträgern auf EU-Ebene gesucht.  

Während der erste Kommissionsentwurf als "Worst-Case-Szenario" gesehen werden muss, enthält die nun erfolgte Einigung auch Verbesserungen für die Reisebürobranche.

Nachfolgend ein erster Überblick:

  1. Wegfall verbundener Reiseleistungen
    Als größter Erfolg, der zu mehr Praxistauglichkeit und Rechtssicherheit führt, ist der Wegfall verbundener Reiseleistungen zu werten. Es wird zukünftig entweder Pauschalreisen oder – wenn keine Buchungsvariante, die zum Entstehen einer Pauschalreise führt, vorliegt – mehrere Einzelleistungen geben. Einzelleistungen unterliegen im Gegensatz zu verbundenen Reiseleistungen nicht der Insolvenzabsicherung.
  2. Keine Ausdehnung des Pauschalreisebegriffes
    Entgegen den ursprünglichen Entwürfen wird es keine Regelung geben, wonach Kombinationen von Reiseleistungen, die innerhalb von 3 Stunden gebucht werden, nachträglich zu einer Pauschalreise führen. In der Praxis hätte dies zu enormen rechtlichen und kalkulatorischen Problemen geführt.
    Reiseleistungen, die innerhalb von 24 Stunden zu gebucht werden, können zu einer Pauschalreise führen, sofern der Kunde zuvor eingeladen wurde weitere Reiseleistungen zu buchen und gleichzeitig kein Hinweis erfolgt, dass die zu buchenden Reiseleistungen keine Pauschalreise darstellen.
    Weitere Details dazu folgen, sobald der finale Richtlinientext vorliegt.
  3. Keine Ausdehnung der kostenfreien Rücktrittsrechte auf den Heimatort des Reisenden
    Sowohl die EU-Kommission als auch das EU-Parlament forderten eine Ausdehnung des kostenfreien Rücktrittsrechts bei unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen am Heimatort des Reisenden. Diese Erweiterung des Rücktrittsrechts konnte verhindert werden.
    Ein kostenfreien Rücktrittsrecht bei unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen am Abreiseort wird zukünftig Teil der Richtlinie sein. Dies entspricht jedoch geltender Judikatur und stellt insofern nur bedingt eine Neuerung dar.
  4. Keine exorbitant hohen Maximalstrafen bei Verstößen gegen die Richtlinie
    Entgegen der Forderung des EU-Parlaments wird es keine exorbitant hohen Maximalstrafen (min. 4 % des Umsatzes) bei Verstößen gegen die Richtlinie geben.
  5. Keine Aufnahme offizieller Reisewarnungen als kostenfreier Stornierungsgrund in den Richtlinientext Reisewarnungen müssen nach wie vor auf Einzelfallbasis beurteilt werden.
  6. Verpflichtender Beschwerdemechanismus Reisebüros und Reiseveranstalter müssen zukünftig den Eingang von Beschwerden innerhalb von 7 Tagen bestätigen. Begründete Antworten müssen innerhalb von 60 Tagen an Reisende übermittelt werden.

Weitere Informationen erfolgen, sobald der Richtlinientext vorliegt.

Ab dem Zeitpunkt der formalen Beschlussfassung hat Österreich 2 Jahre Zeit die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Eine Anwendbarkeit der neuen Regelungen ist somit wohl frühestens 2028 möglich.

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