Sachbezug für E-Autos: Auswirkungen auf die Umsatzsteuer
Was Unternehmen ab 2027 bei Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug für Elektro-Firmenwagen beachten müssen.
Lesedauer: 1 Minute
Ab 1. Jänner 2027 ist auch für bisher begünstigte Elektro-Pkw ein Sachbezug anzusetzen. Das gilt, wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Elektroauto auch privat nutzen dürfen. Im Jahr 2027 beträgt der Sachbezug 0,375 % der Anschaffungskosten. Als Obergrenze gelten 48.000 EUR, also die Luxustangente einschließlich Umsatzsteuer und NoVA.
Daraus ergibt sich für 2027 ein monatlicher Sachbezug von höchstens 180 EUR. Ab 1. Jänner 2028 steigt der Prozentsatz auf 0,625 %. Der monatliche Höchstwert beträgt dann 300 EUR. Die Bestimmung zum halben Sachbezug ist auf Elektro PKW anwendbar, der Mini-Sachbezug dagegen nicht.
Wichtig ist: Für diesen neuen Sachbezug auf Elektrofahrzeuge fällt auch Umsatzsteuer an. Im Jahr 2027 sind monatlich maximal 30 EUR Umsatzsteuer abzuführen (aus 180 EUR herauszurechnen). Ab 2028 erhöht sich dieser Betrag auf 50 EUR pro Monat.
Für Elektro-Pkw ist grundsätzlich ein Vorsteuerabzug möglich. Liegen die Anschaffungskosten bei höchstens 40.000 EUR einschließlich Umsatzsteuer und NoVA, kann die gesamte Vorsteuer abgezogen werden. Bei Anschaffungskosten zwischen 40.000 EUR und 79.999 EUR ist die Vorsteuer anteilig zu korrigieren. Das erfolgt über die Eigenverbrauchsbesteuerung. Ab Anschaffungskosten von 80.000 EUR steht kein Vorsteuerabzug mehr zu.
Wird einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin ein Elektro-Pkw mit Anschaffungskosten von mehr als 80.000 EUR zur Verfügung gestellt, fällt für den Sachbezug keine Umsatzsteuer an.
Elektro-Fahrräder sind von der neuen Sachbezugsregelung nicht betroffen.