Oktober: Informationsfreiheit versus Geschäftsgeheimnis
Fall des Monats
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Mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) wurde die Amtsverschwiegenheit weitgehend durch einen Anspruch auf Zugang zu Informationen ersetzt. Seit 1. September 2025 können Bürgerinnen und Bürger bei Behörden und anderen informationspflichtigen Stellen Auskünfte und Unterlagen verlangen, ohne ein besonderes rechtliches Interesse nachweisen zu müssen. Gleichzeitig schützt das Gesetz weiterhin berechtigte Geheimhaltungsinteressen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Der Fall
Ein Dritter machte von diesem neuen Recht Gebrauch und beantragte bei einer öffentlichen Einrichtung die Herausgabe verschiedener Unterlagen aus einem laufenden Vertragsverhältnis mit einem privaten Unternehmen. Gefordert wurden insbesondere Informationen zu Preisen, Entgelten, Leistungsinhalten und sonstigen Vertragsbestandteilen.
Da die beantragten Unterlagen möglicherweise schutzwürdige Unternehmensinformationen enthielten, wurde das betroffene Unternehmen vor einer allfälligen Offenlegung angehört und zur Stellungnahme aufgefordert.
Nach erster Prüfung zeigte sich, dass die begehrten Informationen Rückschlüsse auf Preisgestaltung, Kalkulationsgrundlagen und Marktstrategien ermöglichen könnten. Das Unternehmen befürchtete daher Wettbewerbsnachteile und berief sich auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Unsere Unterstützung
Die Sparte Transport und Verkehr unterstützte das Unternehmen bei der rechtlichen Bewertung des Informationsbegehrens. Gemeinsam wurde geprüft, welche Informationen potenziell geheimhaltungsbedürftig sind und welche Argumente im Rahmen einer Stellungnahme gegenüber der informationspflichtigen Stelle vorgebracht werden können. Dabei wurde insbesondere auf die möglichen Wettbewerbsnachteile durch die Offenlegung von Preis- und Kalkulationsdaten hingewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Das Informationsfreiheitsgesetz sieht keine uneingeschränkte Offenlegungspflicht vor. Vielmehr sind im Einzelfall das Interesse an Transparenz und die Geheimhaltungsinteressen betroffener Unternehmen gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie mögliche wirtschaftliche Nachteile einer Offenlegung. Vor einer Herausgabe von Informationen sind betroffene Unternehmen grundsätzlich anzuhören.
Fazit
Der Fall zeigt, dass das Informationsfreiheitsgesetz neue Möglichkeiten zur Erlangung von Informationen schafft, gleichzeitig aber auch Schutzmechanismen für Unternehmen vorsieht. Wer von einem Informationsbegehren betroffen ist, sollte rechtzeitig reagieren und nachvollziehbar darlegen, weshalb einzelne Informationen geheimhaltungsbedürftig sind.