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Sanft lächelnde Person in Gesprächssituation mit anderer Person mit Stift auf Dokument deutend
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Beschäftigungsformen - Wesentliche Unterschiede

Ein Überblick zu Arbeitsverhältnis, freiem Dienstvertrag, Werkvertrag und weiteren Formen

Lesedauer: 3 Minuten

Beim Dienstvertrag arbeiten Personen weisungsgebunden und sind umfassend arbeitsrechtlich geschützt. Freie Dienstverträge bieten mehr Freiheit, jedoch ohne Urlaubsanspruch oder Kündigungsschutz. Werkverträge sind auf ein konkretes Ergebnis ausgerichtet, die Ausführung erfolgt eigenverantwortlich. Die Vertragswahl beeinflusst Rechte, Pflichten und Versicherungen.

Arbeitsverhältnis

Arbeitnehmer:in ist, wer seine/ihre Arbeitskraft in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt einem/einer Arbeitgeber:in zur Verfügung stellt. Besondere Merkmale sind Weisungsgebundenheit, Bindung an Arbeitszeiten und Einordnung in eine betriebliche Ablauforganisation.

Man unterscheidet Arbeiter:innen und Angestellte. Es gelten alle arbeitsrechtlichen Gesetze, wie das Angestelltengesetz oder das Arbeitszeitgesetz, aber auch die in der jeweiligen Branche anzuwendenden Kollektivverträge. Die Arbeitnehmer:innen werden von Arbeitgebern bei der österreichischen Gesundheitskasse zur Sozialversicherung angemeldet.

Freier Dienstvertrag

Ein freier Dienstvertrag liegt vor, wenn sich jemand gegen Entgelt verpflichtet, für andere (=Auftraggeber:inne) seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ohne sich in persönliche Abhängigkeit zu begeben. Diese persönliche Unabhängigkeit besteht vor allem darin, dass keine Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort und keine Kontrolle durch Auftraggeber:innen gegeben ist. Möglich ist auch die Vereinbarung, dass sich freie Dienstnehmer:inne vertreten lassen können.

Freie Dienstnehmer:innewn haben keine Ansprüche aus arbeitsrechtlichen Bestimmungen (d.h. bspw keinen Anspruch auf Urlaub oder auf Krankenentgelt). Es ist jedoch eine Kündigungsfrist einzuhalten. Auftraggeber:innen haben freie Dienstnehmer:innen bei der österreichischen Gesundheitskasse zur Sozialversicherung anzumelden, falls die Beschäftigung nicht durch eine andere Pflichtversicherung gedeckt ist.

Achtung

Seit 1.1.2016 ist das Mutterschutzgesetz auch auf freie Dienstnehmerinnen anwendbar. 

Werkvertrag

Werkvertragsnehmer:innen verpflichten sich zur Erbringung eines Erfolges oder zur Herstellung eines Werkes. Dabei wird auf eigenes wirtschaftliches Risiko, in der Regel nach eigenem Plan, meistens mit eigenen Betriebsmitteln gearbeitet. Im Gegensatz zum Arbeitsverhältnis und zum freien Dienstvertrag muss ein konkret, "greifbarer“ Erfolg erbracht werden.

Das Honorar kalkuliert der/die Werkvertragsnehmer:in und vereinbart es mit dem/der Werkbesteller:n. Der/die Werkvertragsnehmer:in arbeitet somit selbständig und unabhängig, es sind lediglich fachliche Anweisungen zur Ausführung des Werkes denkbar (Pflichtenheft). Auch müssen Werkvertragsnehmer:innen für Fehler (Gewährleistung) einstehen. Werkvertragsnehmer:innen können theoretisch selbst Arbeitnehmer:innen einsetzen oder Teile des Auftrages an Subunternehmer:innen weitergeben.

Eine Sozialversicherungspflicht besteht bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)

  • als gewerblich Selbständiger für Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung unterliegen,
  • als sogenannter "Neuer Selbständiger” für nicht gewerbliche Tätigkeiten, wenn deren Einkünfte aus allen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten die Versicherungsgrenze von € 6.613,20 (2025) überschreitet.

Lehrvertrag

Lehrlinge werden auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines Lehrberufs fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet. Es handelt sich somit um ein spezielles Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis. Es besteht Berufsschulpflicht.

Wesentliche Rechtsgrundlagen sind das Berufsausbildungsgesetz und der Lehrvertrag. Die Entlohnung erfolgt als Lehrlingsentschädigung laut dem in der jeweiligen Branche anzuwendenden Kollektivvertrag. Im Wesentlichen gelten praktisch alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie bei einem Arbeitsverhältnis. Lehrlinge werden von Lehrberechtigten zur Sozialversicherung bei der österreichischen Gesundheitskasse angemeldet.

Volontariat

Volontäre sind Personen, die zum Zweck einer (ergänzenden) Ausbildung kurzfristig in einem Unternehmen beschäftigt werden. Die Ausbildung muss auf jeden Fall im Vordergrund stehen, Arbeitsleistungen sind nur ausnahmsweise zulässig, soweit sie mit der Ausbildung zusammenhängen. Die Arbeitszeiten können von Volontäre frei gestaltet werden und sie sind nicht an Weisungen gebunden. Da keine Arbeitspflicht besteht, ist auch kein Entgeltanspruch der Volontäre gegeben.

Volontäre sind nicht Arbeitnehmer. Es gelten keinerlei arbeitsrechtliche Bestimmungen. Allenfalls kann als Anerkennung die Zahlung eines geringen Taschengeldes vereinbart werden, wobei hier zu beachten ist, dass dann eine Anmeldung bei der österreichischen Gesundheitskasse vorzunehmen ist. Das Taschengeld sollte deutlich unter der Entlohnung von Arbeitnehmern liegen. Insbesondere kommt kein Kollektivvertrag zur Anwendung, außer der Kollektivvertrag sieht spezielle Regelungen über die Beschäftigung von Volontären vor.

Ferialarbeitnehmer und Pflichtpraktikanten

Ferialarbeitnehmer sind Schüler oder Studierende, die in den Ferien freiwillig in einem regulären Arbeitsverhältnis tätig sind, um Geld zu verdienen. Sie gelten als echte Arbeitnehmer:innen.

Pflichtpraktikanten absolvieren ihr Praktikum als Teil ihrer schulischen oder universitären Ausbildung. Der Ausbildungszweck steht im Vordergrund.

  • Arbeitsrechtlich gelten Pflichtpraktika ohne Erwerbsabsicht meist nicht als Dienstverhältnis – es besteht keine Arbeitspflicht, keine Bindung an Weisungen und kein Anspruch auf Entgelt oder arbeitsrechtliche Ansprüche wie Urlaub oder Kündigungsschutz. Wird das Praktikum aber wie ein normales Arbeitsverhältnis gestaltet (mit Arbeitszeit, Weisungsgebundenheit, organisatorischer Eingliederung), gelten die arbeitsrechtlichen Vorschriften.
  • Sozialrechtlich besteht bei unentgeltlichen Pflichtpraktika Versicherungsschutz über die Schüler- und Studentenunfallversicherung. Wird ein Taschengeld bezahlt, ist eine Anmeldung bei der Sozialversicherung erforderlich.
Achtung

Legen Kollektivverträge verbindlich eine Entlohnung für Ferialpraktikanten fest, liegt ein Arbeitsverhältnis vor. Dies ist beispielsweise in der Gastronomie, im Handel oder im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe der Fall. 

Achtung

In diesem Zusammenhang muss eine Abgrenzung zu Ferialarbeitnehmern vorgenommen werden. Hier handelt es sich ebenfalls um Schüler oder Studenten, die sich in den Sommermonaten etwas dazuverdienen möchten, dies jedoch nicht im Rahmen eines von der Schule vorgeschriebenen Praktikums. Ferialarbeitnehmer sind an Weisungen der Vorgesetzten gebunden und müssen die vertraglich vereinbarten Arbeitsleistungen persönlich erbringen. Diese Ferialarbeitnehmer sind als echte Dienstnehmer bei der ÖGK anzumelden und nach dem geltenden Kollektivvertrag einzustufen und zu entlohnen. Ihnen gebühren auch die Sonderzahlungen (aliquot) und sie haben einen Urlaubsanspruch.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“


Stand: 01.01.2025