Förderung „Shop Fit“
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Das Landesgremium OÖ des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie-, Parfümeriewaren, Chemikalien und Farben bietet seinen Mitgliedsbetrieben eine Förderung für externe Beratungen zum Thema Ladengestaltung – kurz: Shop-Fit-Schulungen - an.
Wer wird gefördert?
Gefördert werden aktive Mitgliedsbetriebe des Landesgremiums, wobei nach Inanspruchnahme der Förderung noch mindestens sechs Monate eine aktive Mitgliedschaft in der Fachgruppe bestehen muss, und der überwiegende Geschäftsbereich (also mehr als 50 %) im Bereich des Landesgremiums liegt.
Kein Anspruch auf Förderung besteht, wenn Grundumlagen-Rückstände aus bereits abgelaufenen Kalenderjahren bestehen.
Was wird gefördert?
Förderbar ist das Honorar des befugten Beraters (ohne Umsatzsteuer), exklusive Nächtigungs-, Fahrt- und Reisespesen oder sonstige Aufwendungen der Berater oder des Mitglieds. Bei einem Inklusivbetrag wird das amtliche Kilometergeld (zwischen Firmensitz Mitglied – Coach und retour) abgezogen. Berater dazu finden Sie beispielsweise unter www.huddlex.at. Sie können sich auch gerne an das Landesgremium wenden. Die Förderung ist ausschließlich auf Betriebe mit einem eigenen Ladengeschäft/Verkaufslokal beschränkt und umfasst alle Beratungen durch einen externen Berater zum Thema Laden-, Auslagen- und Geschäftsraumgestaltung, sowie Präsentation der Waren. Ladengeschäft/Verkaufslokal wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verstanden; Büroräumlichkeiten, Garagen oder Lagerräume zählen nicht dazu.
Wie hoch und in welcher Höhe wird gefördert?
Die Förderung beträgt maximal 1.000.- Euro pro Mitgliedsbetrieb – höchstens jedoch die tatsächlich anfallenden, förderbaren Kosten und solange Mittel im Fördertopf vorhanden sind. Pro Mitgliedsbetrieb ist eine neuerliche „Shop-Fit“-Förderung nach Ablauf von 5 Jahren möglich.
Wie kann ich beantragen bzw. abrechnen?
Förderungsanträge sind binnen drei Monaten ab Abschluss der Shop-Fit-Beratung beim OÖ Landesgremium einzubringen und es sind folgende Belege (in Kopie) beizulegen:
- Honorarrechnung
- Zahlungsbeleg
- Berater:innen-Bestätigung
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch und das Landesgremium behält sich vor, Förderungsanträge abzulehnen. Zu Unrecht erhaltene Förderungen sind auf Verlangen zurückzuzahlen.