Förderung „Social Media Schulung“
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Das Landesgremium OÖ des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie-, Parfümeriewaren, Chemikalien und Farben bietet seinen Mitgliedsbetrieben eine Förderung für Social Media Schulungen an.
Wer wird gefördert?
Gefördert werden aktive Mitgliedsbetriebe des Landesgremiums, wobei nach Inanspruchnahme der Förderung noch mindestens sechs Monate eine aktive Mitgliedschaft in der Fachgruppe bestehen muss und der überwiegende Geschäftsbereich (also mehr als 50 %) im Bereich des Landesgremiums liegt. Kein Anspruch auf Förderung besteht, wenn Grundumlagen-Rückstände aus bereits abgelaufenen Kalenderjahren bestehen.
Was wird gefördert?
Förderbar ist das Honorar des Schulungscoaches/Schulungsorganisation (ohne Umsatzsteuer), exklusive Nächtigungs-, Fahrt- und Reisespesen oder sonstige Aufwendungen der Berater oder des Mitglieds. Bei einem Inklusivbetrag wird das amtliche Kilometergeld (zwischen Firmensitz Mitglied – Coach und retour) abgezogen. Förderbar sind sämtliche Schulungen zum Thema Social Media im Betrieb (von der Theorie bis hin zur betrieblichen Umsetzung). Ausgeschlossen sind Beratungen/Leistungen im Zuge von EDV-Dienstleistungen/-lieferungen, wie etwa Installation neuer Software, von Sicherheitssystemen oder Hardware.
Wie hoch und in welcher Höhe wird gefördert?
Die ersten 50 Förderungswerber werden mit 70 %, die nächsten 50 Förderungswerber mit 50 %, die nächsten 50 Förderungswerber mit 30 % der tatsächlich anfallenden Kurskosten gefördert. Die Förderung beträgt jedoch maximal 500.- Euro pro Mitgliedsbetrieb.
Pro Mitgliedsbetrieb ist eine einmalige Förderung möglich bzw. nur so lange Mittel im Fördertopf vorhanden sind.
Wie kann ich beantragen bzw. abrechnen?
Förderungsanträge sind binnen drei Monaten ab Abschluss der Social Media-Schulung beim OÖ Landesgremium einzubringen. Folgende Belege (in Kopie) sind dem Antrag beizulegen:
- Honorarrechnung
- Zahlungsbeleg
- Bestätigung über Dauer und Inhalte der erfolgten Schulung seitens des Schulungscoaches/Schulungsorganisation.
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch und das Landesgremium behält sich vor, Förderungsanträge abzulehnen. Zu Unrecht erhaltene Förderungen sind auf Verlangen zurückzuzahlen.