Anti-Mogelpackungsgesetz: Was gilt seit 1. April 2026?
Weniger Inhalt, gleicher Preis: Seit April gelten neue Regeln gegen Mogelpackungen. Was Händler jetzt beachten müssen.
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Von Shrinkflation spricht man, wenn bei gleichbleibender oder ähnlich wirkender Verpackung die Füllmenge eines Produkts sinkt, der Preis aber gleich bleibt oder steigt. Dadurch erhöht sich der Preis pro Einheit – eine für Konsumenten schwer erkennbare Preiserhöhung. Seit 1. April 2026 müssen bestimmte Händler eine solche Mengenreduzierung sichtbar kennzeichnen, wenn dadurch der Preis pro Maßeinheit steigt. Die korrekte Grundpreisauszeichnung allein reicht nicht aus.
Für wen gilt die Kennzeichnungspflicht?
Betroffen sind Unternehmen des Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels, die vorverpackte Waren an Verbraucher verkaufen. Ausgenommen sind Betriebsstätten mit höchstens 400 Quadratmetern Verkaufsfläche, sofern sie nicht zu einem Unternehmen mit mehr als fünf Filialen gehören. Für Online-Shops gelten keine abweichenden Regeln.
Wann und wie muss gekennzeichnet werden?
Die Kennzeichnung ist erforderlich, wenn die Menge bei augenscheinlich gleichbleibender Verpackung reduziert wird und der Preis pro Maßeinheit dadurch steigt. Sie gilt für 60 Tage ab dem erstmaligen Angebot der reduzierten Ware. Keine Kennzeichnung ist notwendig, wenn der Preisanstieg pro Maßeinheit weniger als 3% beträgt oder die Mengenreduzierung bereits auf der Verpackung deutlich angegeben ist.
Bei Unternehmen mit mehr als fünf Filialen muss die Kennzeichnung direkt am Produkt, am Regal oder in unmittelbarer Nähe erfolgen. Unternehmen mit höchstens fünf Filialen müssen bei mehr als 400 Quadratmetern Verkaufsfläche ein gut sichtbares Informationsschild (mindestens DIN A1) im Eingangsbereich anbringen. Der Hinweis muss verständlich sein, etwa: „Achtung: Weniger Inhalt – höherer Preis“.
Welche Strafen drohen?
Zuständig sind Bezirksverwaltungs- bzw. Preisbehörden. Vor einer Strafe ergeht zunächst ein Verbesserungsauftrag. Wird dieser nicht erfüllt, drohen bis zu 2.500 € pro Produkt, maximal 10.000 €. Im Wiederholungsfall sind bis zu 3.750 € pro Produkt, maximal 15.000 € möglich.
Keine Strafe erfolgt, wenn Händler nachweisen können, dass sie vom Hersteller oder Importeur nicht über die Mengenreduzierung informiert wurden. Das Gesetz soll nach derzeitigem Stand mit 30. Juni 2030 außer Kraft treten.