Arbeiten von zu Hause aus – wie kann ich Aufwendungen pauschal steuerlich absetzen?
Arbeiten Gewerbetreibende von zu Hause aus, haben sie die Möglichkeit, wohnraumbezogene Aufwendungen (z. B. Miete, Heizung, Strom) pauschal steuerlich geltend zu machen.
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Voraussetzung ist, dass kein anderer Raum außerhalb der Wohnung für die betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht. Bei der Wohnung muss es sich nicht um den Hauptwohnsitz handeln. Werden Kosten für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer berücksichtigt, kann das Arbeitsplatzpauschale nicht zusätzlich gewinnmindernd berücksichtigt werden.
Steht das Arbeitsplatzpauschale dem Grunde nach zu, ist es in unterschiedlicher Höhe zu berücksichtigen:
- Werden keine anderen Einkünfte aus aktiver Erwerbstätigkeit erzielt, für die außerhalb der Wohnung ein Raum zur Verfügung steht, oder betragen diese höchstens 13.539 € (Wert 2026), steht ein Pauschale von 1.200 € zu (großes Arbeitsplatzpauschale).
- Übersteigen diese Einkünfte 13.539 €, beträgt das Pauschale 300 € (kleines Arbeitsplatzpauschale).
- Bei unterjährigem Beginn oder Ende der betrieblichen Tätigkeit ist das Arbeitsplatzpauschale zu aliquotieren. Für jeden Monat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, steht der jeweilige Zwölftelbetrag (100 € oder 25 €) zu.
Aufwendungen für ein betrieblich genutztes „Arbeitsmittel“ (z. B. Computer, Drucker) bleiben neben dem Pauschale abzugsfähig. Im Rahmen der Basispauschalierung und der Kleinunternehmerpauschalierung kann das Arbeitsplatzpauschale zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale abgesetzt werden.