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Was bedeutet die Aussetzung eines Arbeitsverhältnisses?

Im Arbeitsrecht gibt es Möglichkeiten, ein Dienstverhältnis vorübergehend ruhen zu lassen. Welche das sind, lesen Sie hier.

Lesedauer: 1 Minute

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Aktualisiert am 26.03.2026

Man unterscheidet zwischen einer echten Aussetzung und einer auflösenden Aussetzung. Beide Varianten haben unterschiedliche rechtliche Folgen – etwa für Versicherung, Urlaub oder Entgelt. Auch die Dienstfreistellung, meist im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spielt in der Praxis eine wichtige Rolle.

1. Echte Aussetzung

Bei der echten Aussetzung bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, es werden aber die beiden Hauptpflichten Dienstleistung und Entlohnung vorübergehend ausgesetzt. Beispiele sind unbezahlter Urlaub oder eine Karenz. Auch in den Fällen, in denen es keine gesetzlichen Formvorschriften gibt, sollte die Vereinbarung zu Beweiszwecken in schriftlicher Form erfolgen. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, da das Dienstverhältnis weiterhin aufrecht ist.

Wichtige arbeitsrechtliche Folgen:

  • Sonderzahlungen stehen für den ausgesetzten Zeitraum nicht zu. n Der Urlaubsanspruch kann nur gekürzt werden, wenn der Wunsch zur Aussetzung vom Arbeitnehmer kommt.

Sozialversicherung:

  • Dauer unter einem Monat: Pflichtversicherung bleibt aufrecht; Beiträge müssen weiterbezahlt werden. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmeranteil übernehmen oder weiterverrechnen.
  • Dauer über einem Monat: Der Arbeitnehmer wird abgemeldet und es besteht die Möglichkeit, sich selbst zu versichern.

2. Exkurs: Dienstfreistellung

Bei einer Dienstfreistellung wird der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht entbunden, erhält aber weiterhin sein Entgelt. Sie spielt meist im Zusammenhang mit einer Auflösung eine Rolle. Freistellungen können widerruflich oder unwiderruflich sein.

Hinweis
ACHTUNG:
Eine Dienstfreistellung bedeutet nicht die automatische Konsumation von Urlaub. Laut Urlaubsgesetz muss der Urlaubsverbrauch zwischen beiden Seiten einvernehmlich geregelt werden – auch bei einer Freistellung.

3. Auflösende Aussetzung (mit Wiedereinstellungszusage)

Diese Form bedeutet: Das Arbeitsverhältnis endet zu einem bestimmten Zeitpunkt, soll aber später wieder aufgenommen werden. Die Wiedereinstellung wird schriftlich vereinbart oder glaubhaft zugesagt.

Folgen:

  • Es handelt sich um eine echte Beendigung – mit Anspruch auf Endabrechnung und gegebenenfalls auch auf Arbeitslosengeld.
  • Die Abfertigung „Alt“ kann auf das neue Dienstverhältnis übertragen werden.
  • Sonderzahlungen und Resturlaub müssen korrekt abgerechnet werden.

Dienstzeiten zählen weiter, wenn:

  • Die Unterbrechung max. 60 Tage (für Krankenentgelt)
  • bzw. 3 Monate (für erhöhten Urlaub) dauert.
Hinweis
ACHTUNG:
Es entsteht kein Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Dienstnehmer sein Abstandnehmen vom Wiedereintritt rechtzeitig bekannt gibt. Dessen Ansprüche, beispielsweise der Anspruch auf Abfertigung, leben in diesem Fall wieder auf.

Wiedereinstieg:
Mit Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses beginnt ein neues Arbeits- und Urlaubsjahr. Die Zeit der Unterbrechung zählt mangels anderslautender Vereinbarung nicht zur Dienstzeit.