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Achtung, Kontrolle! Was müssen Betriebe bei der Einleitung von Abwässern in Gewässer beachten?

Bei der Einleitung von Abwässern in die Kanalisation bzw. in Gewässer müssen Unternehmen gesetzliche Vorgaben einhalten. Bei Nichteinhaltung bzw. Folgeschäden für Anlagen oder Gewässer drohen Strafen oder eine Untersagung.

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Aktualisiert am 12.06.2026

Ab Juni starten behördliche Schwerpunktkontrollen, die vor allem jene Unternehmen betreffen, die keine Vereinbarungen mit den Reinhalteverbänden haben.

Folgende Vorgaben müssen Unternehmen bei der Abwassereinleitung – gemäß § 32b Wasserrechtsgesetz und § 5 Indirekteinleiterverordnung – zwingend erfüllen:

  • Die Einleitung darf nur mit Zustimmung des zuständigen Reinhalteverbands erfolgen (schriftliche Zustimmungserklärung erforderlich).
  • Bereits vor der erstmaligen Einleitung muss dem Reinhalteverband die geplante Einleitung unaufgefordert schriftlich mitgeteilt werden.
  • Dem Reinhalteverband sind alle maßgeblichen Daten bekanntzugeben.
  • Zumindest alle zwei Jahre besteht eine Berichtspflicht (es kann vom Reinhalteverband ein kürzerer Zeitabstand festgelegt werden).
  • Es sind regelmäßig Befunde über die Fremdüberwachung (externe Überprüfung durch Befugte) vorzulegen.

Die Nichteinhaltung bzw. Verwaltungsübertretungen können mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 3.630 €, bei Schädigung der Funktionsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlage oder eines Gewässers mit Strafen in Höhe von bis zu 36.340 € sanktioniert werden. Zudem kann die Wasserrechtsbehörde die Einleitung von Abwässern in die Kanalisationsanlage auch untersagen.

Unternehmen sollten daher bei der Errichtung einer Betriebsstätte oder bei der Übernahme eines Betriebes beim zuständigen Reinhalteverband frühzeitig die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Einleitung anfordern. Dieser ist dann auch für die Zustimmung zuständig, wenn die Abwässer in die Ortskanalisation eingeleitet werden. Formulare und Hinweise findet man auch auf der Homepage der Reinhalteverbände.