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Ein Laptop wo auf dem Bildschirm draufsteht CE-Kennzeichnung.
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Was ist bei der CE-Kennzeichnung zu beachten?

Die CE-Kennzeichnung ist ein verpflichtendes Konformitätszeichen für bestimmte Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht werden.

Lesedauer: 3 Minuten

Aktualisiert am 30.10.2026

Sie ist die Erklärung des Herstellers, dass das Produkt den geltenden europäischen Rechtsvorschriften hinsichtlich Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz entspricht. Zu den wichtigsten Produktgruppen gehören: Maschinen, elektrische & elektronische Geräte, Spielzeug, persönliche Schutzausrüstung, Medizinprodukte, Messgeräte, Druckgeräte, Funkanlagen, Gasgeräte, Bauprodukte usw.

Die Einhaltung der Vorgaben zur CE-Kennzeichnung werden von der Zollbehörde und den Marktüberwachungsbehörden – stichprobenartig oder anlassbezogen – überprüft. In den vergangenen fünf Jahren haben die Kontrollen v. a. beim Import erheblich zugenommen: von noch 132 Meldungen 2021 an die Marktüberwachungsbehörden auf 1.530 Meldungen 2025. Dabei wurde 2025 in 85% aller Fälle die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr verweigert. Unregelmäßigkeiten wurden vorwiegend bei Batterien und Ladegeräten, Kosmetik, elektronischen und elektrischen Produkten und Spielzeug festgestellt. Konkrete Problemprodukte sind derzeit Bagger und Radlader, 3-D-Drucker, Mopeds und E-Zigaretten.

Vor dem Anbringen der CE-Kennzeichnung müssen mehrere Schritte durchgeführt werden:

  1. Anwendbare Rechtsvorschriften ermitteln: der Hersteller muss feststellen, welche EU-Richtlinien oder Verordnungen für das Produkt gelten.
  2. Konformitätsbewertung durchführen: Es muss nachgewiesen werden, dass das Produkt die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Je nach Produkt kann dies durch den Hersteller selbst oder durch eine technische Prüfstelle erfolgen. Es muss in einer Risikoanalyse bewertet werden, welche Gefahren vom Produkt ausgehen. Die Anwendung EU-harmonisierter Normen ist vorteilhaft zur Einhaltung der Sicherheitsziele. Je nach Gefährlichkeit des Produktes ist eine Interne Fertigungskontrolle, Qualitätssicherungssystem und/oder Produkttypprüfung/Einzelproduktprüfung durchzuführen.
  3. Technische Dokumentation erstellen: Die technische Dokumentation dient als Nachweis der Konformität und umfasst typischerweise die Produktbeschreibung, Konstruktions- und Fertigungszeichnungen, Angaben zu verwendeten Komponenten, Prüfberichte & Testergebnisse, Bedienungsanleitung, Risikobeurteilung, Nachweise über angewandte Normen und Beschreibung des Konformitätsbewertungsverfahrens.
  4. EU-Konformitätserklärung ausstellen: Der Hersteller erstellt und unterzeichnet die EU-Konformitätserklärung. Damit übernimmt er die Verantwortung für die Übereinstimmung des Produkts mit den geltenden Anforderungen. Bei Importprodukten muss der Einführer sicherstellen, dass die Konformitätserklärung dem Produkt beim Versand beiliegt. Die Konformitätserklärung muss in die Sprache des Vermarktungslandes übersetzt werden.
  5. CE-Kennzeichnung anbringen: Erst nach erfolgreichem Abschluss aller erforderlichen Schritte darf die CE-Kennzeichnung angebracht werden. Die Unterlagen müssen vom in der EU niedergelassenen „Wirtschaftsakteur“ (Hersteller, Importeur/Händler/Fulfillment-Dienstleister) den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen vorgelegt werden und müssen mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

Häufige Fehler bei der CE-Kennzeichnung

  • CE-Kennzeichnung wird angebracht, obwohl keine CE-Pflicht besteht
  • Technische Dokumentation ist unvollständig
  • Risikoanalyse fehlt
  • Veraltete Normen werden verwendet.
  • EU-Konformitätserklärung fehlt oder ist fehlerhaft
  • Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen liegen nicht in der erforderlichen Landessprache und in Papierform vor.
  • Änderungen am Produkt werden nicht neu bewertet.
  • Auf dem Produkt, seiner Verpackung, seinem Paket oder in seinem Begleitdokument fehlen der Name und die Kontaktdaten (mit Postanschrift) des in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteurs.

Bei behördlicher Feststellung von Unregelmäßigkeiten in der CE-Kennzeichnung kann dies dazu führen, dass das Produkt nicht in die EU importiert und/oder aus dem Verkehr gezogen wird (inkl. Produktrückruf), und es drohen empfindliche Zusatzkosten und Strafzahlungen. Eine nachträgliche Kennzeichnung oder Bearbeitung des Produktes nach Anmeldung zum freien Verkehr bei festgestellter Nichtkonformität wird nur in Ausnahmefällen von den Marktüberwachungsbehörden gestattet.