Bis wann sind die Steuererklärungen für 2025 einzureichen?
Werden die Jahressteuererklärungen 2025 (für Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer) elektronisch über FinanzOnline übermittelt, sind diese bis 30. Juni 2026 einzureichen.
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Die ausnahmsweise Abgabe in Papierform hätte bereits bis 30. April erfolgen müssen. Liegt eine steuerliche Vertretung vor, sind im Rahmen einer automationsunterstützten Quotenregelung auch längere Fristen möglich.
Bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 10 Prozent des vorgeschriebenen Abgabenbetrages verhängt werden, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist (nur bei unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignissen z. B. Unfall, Naturkatastrophe).
Antrag auf Fristverlängerung
Um dies zu vermeiden, kann binnen offener Frist ein begründeter Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden. Als begründet gilt ein Antrag nur, wenn es dem oder der Steuerpflichtigen aus triftigen persönlichen oder sachlichen Gründen (z. B. längere Erkrankung, wichtige fehlende Unterlagen) nicht zumutbar ist, die Erklärung rechtzeitig abzugeben. Der Fristerstreckungsantrag ist schriftlich zu stellen, am einfachsten elektronisch über FinanzOnline (unter „Weitere Services“ → „Erklärungen“ → „Fristverlängerung“). Er sollte neben der Begründung auch das gewünschte Enddatum enthalten. Die Wirtschaftskammer stellt einen Muster-Antrag zur Verfügung.
Selbst wenn der Antrag abgewiesen wird, muss das Finanzamt eine Nachfrist von mindestens einer Woche gewähren.