Elektronische Belege werden ab 1. Oktober 2026 erleichtert
Neue Belegregeln und auslaufende Fristen: Was Betriebe jetzt bei Registrierkassen beachten sollten.
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Ab 1. Oktober 2026 treten wichtige Änderungen bei der Belegerteilung in Kraft. Unternehmerinnen und Unternehmer können Belege künftig unabhängig von einer Betragsgrenze auch elektronisch ausstellen. Gleichzeitig sollten Betriebe die Frist für den Austausch nicht mehr zertifizierter Signaturkarten bei Registrierkassen im Blick behalten.
Elektronische Belegerteilung wird vereinfacht
Gemäß § 132a Bundesabgabenordnung (BAO) müssen Unternehmerinnen und Unternehmer weiterhin einen Beleg über empfangene Barzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994) ausstellen. Als Beleg gilt auch ein entsprechender elektronischer Beleg, welcher unmittelbar nach erfolgter Zahlung für den Zugriff durch den die Barzahlung Leistenden verfügbar ist. Neu ist, dass ein elektronischer Beleg ausdrücklich als Beleg gilt, wenn er unmittelbar nach der Zahlung für die Kundin oder den Kunden verfügbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beleg vor Ort mit einem Endgerät ausgelesen werden kann. Als Barzahlung gilt weiters die Hingabe von Barschecks sowie vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen.
Siehe dazu BMF-Info Elektronischer Beleg und digitale Belegmitnahme.
Signaturkarten rechtzeitig tauschen
Die Frist für den Austausch nicht mehr zertifizierter Signaturkarten bei Registrierkassen endet spätestens im Mai 2027. Erfolgt der Tausch nicht rechtzeitig, droht eine Ordnungsstrafe von bis zu 5.000 €. Expertinnen und Experten empfehlen daher, den Austausch frühzeitig vorzunehmen, um Engpässe kurz vor Fristende zu vermeiden
Siehe dazu BMF-Info Ablauf der Bescheinigung für RKSV Signaturkarten.
Übergangsregelung für Automaten läuft aus
Mit 31. Dezember 2026 endet die Übergangsregelung für Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, die vor dem 1. Jänner 2016 in Betrieb genommen wurden. Künftig gelten für diese Automaten dieselben Regelungen wie für entsprechende Anlagen, die nach diesem Stichtag errichtet wurden.
Für Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten können unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Sonderregelungen genutzt werden. Diese sehen unter anderem eine vereinfachte Losungsermittlung vor, wenn die Gegenleistung pro Einzelumsatz 20 € nicht übersteigt.
Eine vereinfachte Losungsermittlung kann bei diesen Automaten durch eine zumindest im Abstand von 6 Wochen regelmäßig erfolgende Ermittlung und Aufzeichnung der Anzahl der verkauften Waren anlässlich der Nachfüllung durch Bestandsverrechnung (Endbestand minus Anfangsbestand bzw. Nachfüllmenge) oder manuelle oder elektronische Auslesung der Zählwerkstände bei vorhandenen Zählwerken oder der erbrachten Dienstleistungen durch manuelle oder elektronische Auslesung der Zählwerkstände bei vorhandenen Zählwerken durchgeführt werden. Darüber hinaus sind anlässlich jeder Kassenentleerung, die zumindest einmal monatlich zu erfolgen hat, die vereinnahmten Geldbeträge je Automat zu ermitteln und aufzuzeichnen.
Bei Fahrausweisautomaten für Beförderungen im Personenverkehr, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, besteht keine Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO, wenn die vollständige Erfassung der Fahrausweise gewährleistet ist.
Prüfen Sie rechtzeitig, ob Ihre Registrierkasse von den Änderungen betroffen ist und ob ein Austausch der Signaturkarte erforderlich wird. So vermeiden Sie unnötigen Zeitdruck und mögliche Sanktionen.