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Wie sind freiwillige Abfertigungen zu versteuern?

Bei freiwilligen Abfertigungen gelten besondere Steuerregeln. Ein Überblick über Voraussetzungen und Berechnung.

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 30.07.2026

Freiwillige Abfertigungen sind einmalige Zahlungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses, die über gesetzliche oder kollektivvertragliche Ansprüche hinausgehen.

Viertel- oder Zwölftelregelung

Jene freiwilligen Abfertigungen, die insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen, sind mit 6% zu versteuern, gedeckelt mit der neunfachen monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2026: € 62.370). Darüber hinaus sind, abhängig von der Anzahl an Dienstjahren und nachgewiesenen Vordienstzeiten, 2/12 bis 12/12 der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate mit 6% zu versteuern. Die Zwölftelbeträge sind um bereits erhaltene bzw. zustehende Abfertigungsbeträge zu kürzen und mit der dreifachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt.

Die Viertel- bzw. Zwölftelregelung überschreitende Beträge sind nach der monatlichen Lohnsteuertabelle zu versteuern und beim Arbeitgeber nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Für freiwillige Abfertigungen fallen keine Lohnnebenkosten wie Sozialversicherung, DB, DZ oder Kommunalsteuer an.

Steuerbegünstigung

Eine steuerbegünstigte Auszahlung ist nur für jene Zeiträume möglich, für die kein Anspruch gegenüber einer betrieblichen Vorsorgekasse besteht. Freiwillige Abfertigungen im Abfertigungssystem „neu“ sind nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern. Ausschlaggebend ist auch das Motiv der Zahlung, welches typischerweise Dankbarkeit des Dienstgebers für langjährige und/oder überdurchschnittliche Arbeitsleistungen des Dienstnehmers ist.

Zahlungen, um den Dienstnehmer zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu bewegen, sind nicht steuerbegünstigt.