Wer haftet für Steuern bei einer Betriebsübergabe?
Der Erwerber eines Unternehmens haftet nur unter bestimmten Voraussetzungen für offene Steuern und Abgaben des Vorgängers.
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Die Haftung ist eine sogenannte Ausfallshaftung, d. h., sie greift nur, wenn die Einbringlichkeit beim Hauptschuldner wesentlich erschwert ist, wie etwa bei drohender Insolvenz, Vermögensverschiebung oder Auswanderungsabsicht.
1. Unter welchen Voraussetzungen haftet der Übernehmer?
Die Haftung setzt voraus, dass ein Unternehmen oder gesondert geführter Betrieb/Teilbetrieb im Ganzen übertragen wird, d. h., alle wesentlichen Betriebsgrundlagen werden in einem einheitlichen Vorgang an einen Erwerber übertragen. Wesentliche Betriebsgrundlagen sind jene Wirtschaftsgüter, die für eine im Grunde unveränderte Fortführung des Betriebs erforderlich sind (z. B. Maschinen, Betriebsgebäude, Kundenstock). Der bloße Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter löst ebenso wenig eine Haftung aus wie die Zerschlagung des Betriebs (Erwerb der Betriebsgrundlagen durch mehrere Erwerber).
Die Haftung besteht unabhängig von einer tatsächlichen Betriebsfortführung. Nicht relevant ist ferner, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Lediglich bei bloßer Verpachtung entsteht mangels Eigentumsübertragung keine Haftung.
Ausgenommen von der Haftung sind außerdem Betriebserwerbe im Zuge eines Vollstreckungs- oder Insolvenzverfahrens.
2. Welche Abgaben sind betroffen?
Die Haftung bezieht sich nur auf Abgaben, die sich auf die Betriebstätigkeit des Unternehmens gründen:
- Umsatzsteuer
- Normverbrauchsabgabe
- Lohnsteuer
- Kommunalsteuer
- Kapitalertragssteuer
- sowie auf die Abzugssteuer.
- Sie umfasst auch die Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Betriebsübertragung selbst.
Keine Haftung besteht hingegen für nicht betriebsbezogene Abgaben wie Einkommen- oder Körperschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, Stempel- und Rechtsgebühren.
3. Zeitliche und höhenmäßige Begrenzung
Der Erwerber haftet nur für die im Jahr der Übereignung und im davorliegenden Kalenderjahr entstandenen Steuerschulden. Bei Abfuhrabgaben (Lohnsteuer, KESt, Abzugssteuer) ist der Fälligkeitstag maßgebend.
Der Höhe nach ist die Haftung in zweierlei Hinsicht begrenzt:
- Der Erwerber haftet nur, soweit er die Steuerschulden im Zeitpunkt der Übereignung kannte oder kennen musste. Ihn trifft aber eine Erkundigungspflicht (z. B. Einsichtnahme in Bücher, Einholung von Bescheinigungen vom Finanzamt), die bloße Auskunft des Veräußerers befreit ihn davon nicht.
- Die Haftung ist mit dem Wert der übernommenen Gegenstände und Rechte im Übereignungszeitpunkt (ohne Abzug übernommener Schulden) begrenzt.
4. Fristen für Geltendmachung und Verjährung?
Die Haftung wird seitens der Abgabenbehörde mittels Haftungsbescheid geltend gemacht. Dies ist nur binnen der Frist von fünf Jahren ab Fälligkeit der Abgabe zulässig. Die Frist kann durch behördliche Maßnahmen unterbrochen werden (z. B. Mahnung, Vollstreckung).